Kosten für eine strafbefreiende Selbstanzeige als Werbungskosten zu berücksichtigen

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Gegen die Finanzverwaltung und somit zugunsten des Steuerpflichtigen hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Fall entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Steuerpflichtigen nicht unerhebliche Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten für eine strafbefreiende Selbstanzeige im Zusammenhang mit Kapitalerträgen für die Veranlagungszeiträume 2002-2008 entstanden. Da mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 ein Abzug von Werbungskosten über den Pauschbetrag von 801,00 € hinaus nicht mehr möglich ist, hatte das Finanzamt die Berücksichtigung der Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige erst 2009 gezahlt hatte, abgelehnt. Dieser Praxis der Nichtanerkennung ist das Finanzgericht Köln nunmehr entgegen getreten und hat entschieden, dass, soweit die Kosten für Kapitalerträge entstanden sind, die dem Steuerpflichtigen vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, diese uneingeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Letztinstanzlich ist diese Frage jedoch noch nicht entschieden. Bezüglich dieser Frage ist vor dem Bundesfinanzhof die Revision anhängig. Bei entsprechenden Fällen ist anzuraten, unter Bezugnahme auf das  anhängige Verfahren Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.


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