Kostenerstattung für Gleitsichtbrille
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[image]Ein arbeitsloser Industriekaufmann bezog Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Von der DRV forderte er die Kosten für eine Gleitsichtbrille. Seine Sehbehinderung hindere ihn daran, ohne große Anstrengungen zu lesen und einen Arbeitsplatz zu finden. Mit der Brille könne er seine Arbeitskraft wieder herstellen. Nachdem der Leistungsträger die Kosten für die Brille nicht übernehmen wollte, zog der Mann vor das Sozialgericht Dortmund.
Aber das Sozialgericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht. Denn die Kosten für eine Gleitsichtbrille muss die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur übernehmen, wenn sie ausschließlich zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt wird. Im vorliegenden Fall diene die Sehhilfe allerdings auch dem privaten Lesen.
Weil der Mann den Antrag bei der Deutschen Renteversicherung gestellt hatte, prüfte sie als Rehabilitationsträger zugleich, ob eventuell eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse besteht. Dafür muss allerdings eine erhebliche Sehbehinderung bestehen. Da die Sehbehinderung des Arbeitslosen nicht ausreichend stark ausgeprägt war, kam auch eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht in Betracht.
(Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid v. 13.07.2010, Az.: S 26 R 309/09)
(WEL)
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