Kostensparen durch sorgfältige Prüfung des Vorgewerks

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Wie weit geht die Prüfungspflicht des Unternehmers? 

Der Sachverhalt:
Der Betreiber eines Möbelhauses (AG) beauftragt den Bodenleger (AN), PVC-Design-Bodenbelag-Planken sowie Teppichboden zu verlegen. Den Boden hatte ein anderer Unternehmer vorher bereits teilweise gespachtelt. Der AN führte weitere Spachtelarbeiten aus. Außerdem schliff er den Boden maschinell an, brachte eine Haftgrundierung und ganzflächig eine Nivelliermasse zum Ausgleich auf. Nicht lange nach Abschluss der Arbeiten bildeten sich sowohl im Teppichboden als auch im PVC-Designboden Wölbungen und Beulen. Außerdem knackte der Boden beim Begehen.

Obwohl die Leistung des AN mangelhaft ist, muss er in dieser Sache nicht für die Beseitigung des Mangels eintreten: Ein Unternehmer muss vor Ausführung der Arbeiten die Leistungsbeschreibung, Anordnungen des Auftraggebers, vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder Vorleistung anderer Unternehmer prüfen. Konnte er die Fehler oder fehlende Eignung, die zu Mängeln seiner Leistung geführt haben, nicht erkennen, muss er für die Mängel nicht haften. Der Unternehmer kann also erhebliche Kosten sparen, wenn er wie in dem geschilderten Fall von der Mängelhaftung frei ist. Aus dem Urteil wird deutlich, wie weit seine Pflicht zur Prüfung geht.

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020, AZ: 2 U 43/20

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