"Kräutermischungen": BGH legt Grenzwerte für synthetische Cannaboide fest

  • 1 Minuten Lesezeit

"K-2", "K-3", "Spice", "Genie", "Black Mombo", "Pot-pouri", "Buzz", "Pulse", "Hush", "Mystery", "Earthquake", "Ocean Blue", "Stinger", "Yucatan Fire" sind Bezeichnungen für sog. Kräutermischungen, die mit synthetischen Cannaboiden durchsetzt als Ersatz für den Konsum natürlichen Cannabis erworben werden.

Diese Kräutermischungen werden suksessive vom Gesetzgeber verboten und der Umgang nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt. Verbindliche Grenzwerte zur sog. nicht geringen Menge, welche für die Einordnung der Strafhöhe entscheidende Bedeutung haben, lagen bislang nicht vor.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 14.01.2015 für die wesentlichen synthetischen Cannabinoide verbindliche Grenzwerte für die Einordnung als " nicht geringe Menge" festgesetzt:

Für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 (u. a. in "Spice" enthalten) und CP 47,497-C8-Homologes ist demnach die Grenze von 2 Gramm Wirkstoffmenge maßgeblich.

Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 ist der Grenzwert auf 6 Gramm Wirkstoffmenge festgesetzt.

Der Senat führt aus, dass diese Festsetzung den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis (Grenzwert zur nicht geringen Menge 7,5 Gramm) gerecht werden.

Die Grenzwerte werden, wie üblich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmt. Grundsätzlich sollte daher zumindest bis zur sachverständigen Auswertung eine Einlassung des Beschuldigten zur Sache nicht erfolgen.

BGH, Urteil vom 14.01.2015 - 1 StR 302/13


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Klein

Beiträge zum Thema