Krankenhaus missachtet Gerinnungsstörung bei Operation und muss 580.000 Euro Schadenersatz zahlen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 21.03.2014 entschieden (Az. 26 U 115/11), dass ein Patient Schadensersatz in Höhe von 580.000,00 € verlangen kann, wenn er an der Hüfte operiert wir und eine bereits vorhandene Gerinnungsstörung dabei nicht berücksichtigt wird, so dass es zu schweren Nachblutungen kommt.

Das OLG Hamm hat der Klägerin Kosten der Behandlung in Höhe von über 580.000 Euro als Schadenersatz zugesprochen. Die im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten hätten einen groben Fehler bei der Befunderhebung bestätigt, für den der beklagte Krankenhausträger haften müsse. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gegeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe.

Zugunsten der Klägerin greife eine Beweislastumkehr ein. Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerinnungstherapie beruhten, habe der beklagte Krankenhausträger nicht führen können. Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, unter anderem durch eine in einem Universitätsklinikum durchgeführte intensivmedizinische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer Gerinnungstherapie habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie auch ohne Operation erforderlich gewesen wäre.

Wir bieten Ihnen fachanwaltliche Beratung in allen Fragen der privaten Krankenversicherung und der Arzthaftung. Falls Sie Fragen zu dem Rechtsgebiet Versicherungsrecht oder Medizinrecht haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Ostheim und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Klaus zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Sprechen Sie mit uns!

Wir geben Ihnen gerne – auch telefonisch – eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht:

Oliver Ostheim,Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht

Oliver Klaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB

Beiträge zum Thema