Krankenschwester: untauglich für Schichtdienst ist nicht arbeitsunfähig - Beschäftigungsanspruch am Tag

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 09.04.2014 (10 AZR 637/13) entschieden, dass eine gesundheitliche Untauglichkeit zum Schichtdienst – hier einer Krankenschwester – nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Krankenschwester muss tagsüber beschäftigt werden.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin seit ca. 30 Jahren als Krankenschwester in einem Krankenhaus beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verpflichtete sie, bei betrieblichem Bedarf auf an Sonn- und Feiertagen sowie in Wechsel- und Nachtschicht zu arbeiten. Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtbetrieb, unter anderem also im Wechsel auch in der Nachtschicht.

Es gibt zudem eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, wonach im Hinblick auf die Schichtfolge eine gleichmäßige Belastung der Beschäftigten anzustreben ist.

Aus gesundheitlichen Gründen kann die Klägerin keine Nachtschicht mehr leisten. Zur Arbeit am Tage war sie aber bereit. Der Arbeitgeber lehnte eine Arbeitsleistung ab. Er war der Auffassung, die Klägerin sei arbeitsunfähig, wenn Sie am Schichtsystem nicht teilnehmen könne. Dementsprechend leistete der Arbeitgeber für 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und stellte die Zahlungen dann ein.

Die Klage auf Fortzahlung der Vergütung war erfolgreich. Nach Auffassung des BAG befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Die Klägerin hatte die Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten, der Arbeitgeber hatte die Annahme zu Unrecht verweigert.

Der Arbeitgeber sei verpflichtet, auf die gesundheitlichen Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Sie könne die vertragsgemäße Tätigkeit als Krankenschwester tagsüber uneingeschränkt erbringen. Der Arbeitgeber müsse sie daher tagsüber – außerhalb der Nachtschicht – beschäftigen.

Wichtig für Arbeitnehmer:

Gerade in Pflegeberufen – aber auch in einigen anderen Berufen – ist Schichtarbeit üblich und letztlich auch unvermeidlich. Wer zur Nachtschichtarbeitet gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, hat wohl grundsätzlich Anspruch darauf, tagsüber beschäftigt zu werden.

Wichtig für Arbeitgeber:

Wenn ein Schichtbetrieb unvermeidlich ist, einige Arbeitnehmer aber (gesundheitsbedingt) nur noch tagsüber zur Verfügung stehen, wird es schwierig mit dem Schichtplan. Existiert ein Betriebsrat, sollte dies im Rahmen einer Betriebsvereinbarung sachgerecht geregelt werden. Zu erwägen ist auch, einzelne Arbeitnehmer ausdrücklich nur für Nachtdienste einzustellen.


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