Krankenversicherung: Auch ein schwer Behinderter benötigt keinen dritten Rollstuhl

Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Sozialrecht
Rechtstipp vom 23.08.2011
Besitzt ein schwer Behinderter sowohl einen alten als auch einen neuen Elektrorollstuhl (den alten setzt er dann ein, wenn der neue repariert werden muss), so kann er von seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht die Kosten für die Reparatur auch des alten verlangen, wenn beide zur selben Zeit streiken. Hat er zusätzlich noch einen Leichtgewicht-Rollstuhl ohne Motor, so müsse er damit vorübergehend auskommen, so das Hessische Landessozialgericht. Das gelte auch dann, wenn mit dem "Leicht-Rolli" auf die Hilfe einer Person angewiesen ist, weil er wegen der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu bewegen. Besitzt er die Pflegestufe III, so stehe ihm nämlich eben jene Person zu. (Hier lebte der Mann in einem Pflegeheim.) (Hessisches LSG, L 8 KR 310/08)

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