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Krankenversicherung: Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflicher Selbstständigkeit

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Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, kann (von seltenen Sonderfällen abgesehen) im Regelfall in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert sein (§ 5 Abs. 5 SGB V). Diese unscheinbar wirkende Regelung enthält Tücken.

Dies verdeutlicht folgender Fall: Eine Krankenkasse wollte eine über ihren Ehemann familienversicherte Ehefrau rückwirkend aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließen , weil sie vermeintlich hauptberuflich selbstständig tätig war. Die Frau war Gesellschafterin mehrerer GmbH's, sie arbeitete in den Gesellschaften aber zu keinem Zeitpunkt mit. Die Krankenkasse interpretierte allerdings die Gesellschafterstellung der Ehefrau als hauptberuflich selbstständige Tätigkeit und „kündigte“ das Versicherungsverhältnis. Diese Maßnahme hatte unangenehme Begleitfolgen, da auch die Versicherungskarte gesperrt wurde. Eine private Krankenversicherung bestand nicht. Daher mussten Krankenbehandlungen deshalb zunächst selbst bezahlt werden.

Der Fall ging letztlich glimpflich aus. Die Krankenkasse gab klein bei und zog die „Kündigung“ zurück. Der Sachverhalt gibt Veranlassung, auf denkbare Verwicklungen hinzuweisen:

Wenn das Versicherungsverhältnis zu Unrecht besteht (so die Auffassung der Krankenkasse), und dies erst nach mehreren Jahren erkannt wird, ist die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung praktisch ausgeschlossen. Eine Familienversicherung über den Ehemann scheidet wegen der (angeblichen) hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit der Ehefrau aus (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB X). Eine freiwillige Versicherung kann ebenfalls nicht mehr begründet werden, da die Beitrittsfristen abgelaufen sind (§ 9 Abs. 3 SGB V). Die sog. Auffangpflichtversicherung war nicht möglich, da die Ehefrau zuvor privat krankenversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).

Da seit der Gesundheitsreform 2007 jedermann verpflichtet ist, in Deutschland eine Krankenversicherung zu unterhalten, hätte also rückwirkend eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden müssen. Dafür hätte eine erhebliche Zusatzprämie entrichtet werden müssen. Denn das Versicherungsvertragsgesetz bestimmt insoweit, dass ein Prämienzuschlag zu entrichten ist, wenn der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt wird. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags (§ 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VVG). Bei einer Lücke von mehreren Jahren liegt dieser Zuschlag insbesondere bei höherem Lebensalter leicht im fünfstelligen Bereich.

Die Entscheidung der Krankenkasse war allerdings unrichtig. Es bestand keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 SGB V, wonach die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ausgeschlossen ist, war nicht einschlägig.

Eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit besteht nicht schon dann, wenn jemand mehrheitlich Anteile mehrere Firmen hält. Hinzukommen muss eine berufliche „Tätigkeit.“ Das bloße Eigentum an Gesellschaftsanteilen ist isoliert betrachtet keine „berufliche Tätigkeit“ und für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status irrelevant. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 29.02.2012 in einem die Familienversicherung betreffenden Fall (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) explizit entschieden, dass allein die Stellung als Gesellschafterin für sich genommen nicht als hauptberufliche Selbständigkeit gewertet werden kann, wenn damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante „Tätigkeit“ verbunden ist. Wenn eine Gesellschafterin nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern alleine die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Alleingesellschafterin verbundenen Pflichten wahrnimmt, ist dies keine Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit. Selbst wenn – so das BSG weiter - man in einem solchen Fall von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten selbständigen Tätigkeit der Alleingesellschafterin ausginge, müsste darüber hinaus die „Hauptberuflichkeit“ festgestellt werden. Dazu ist aus dem Umfang der Tätigkeit sowie das daraus erzielte Einkommen abzustellen (BSG – U.v. 29.02.2012 – B 12 KR 4/10 R). Selbständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt (LSG Berlin-Brandenburg – U.v. 19.06.2015 – L 9 KR 414/14). Das Eigentum an Gesellschaftsanteilen ist ein Rechtsverhältnis, aber keine Tätigkeit, insbesondere keine hauptberufliche Tätigkeit. Die Frage, ob eine Tätigkeit hauptberuflich ist, bestimmt sich danach, ob in vorausblickender Gesamtschau nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die selbständige Tätigkeit die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (BSG – 29.07.2015 – B 12 KR 4/13 R). Dies setzt voraus, dass eine berufliche Tätigkeit überhaupt ausgeübt wird und aus dieser Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt wird, welches den überwiegenden Anteil der Einkünfte ausmacht. Ist dies nicht der Fall, liegt eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vor.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. 

Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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