Seit dem 1. Februar verlangen die ersten gesetzlichen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen
Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro pro Monat oder mehr. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber den
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
eingeräumt, wenn ihnen die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Welche Rechte die
Versicherten jetzt haben und wie sie Geld sparen können, erklärt die Redaktion von
anwalt.de.
Zusatzleistung: Viele Krankenkassen akzeptieren
Akupunktur als alternative Behandlungsmethode. Gesundheitsreform macht es
möglich2009 wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse vereinheitlicht und
fließen seitdem alle in den Gesundheitsfonds, über den dann die Gelder auf die gesetzlichen
Krankenkassen aufgeteilt werden. Mit Einführung des Gesundheitsfonds hat der Gesetzgeber die Kassen
dazu ermächtigt, für den Fall, dass ihnen die Gelder aus dem Fonds nicht ausreichen, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu
erheben.
Der Zusatzbeitrag wird allein von den Versicherten erbracht, also Arbeitnehmer,
Rentner etc. - Arbeitgeber sind nicht beteiligt. Er wird nicht automatisch mit dem normalen
Krankenkassenbeitrag bezahlt, sondern muss vom Kassenmitglied extra überwiesen werden.
Für
Sozialhilfeempfänger und Rentner in Grundsicherung wird der Beitrag vom Sozialamt und
Grundsicherungsamt bezahlt. Alle anderen Bezieher von Sozialleistungen müssen den Zusatzbeitrag
grundsätzlich selbst berappen, z.B. Hartz-IV-Empfänger. Ausnahmen gibt es nur für
Härtefälle.
8-Euro-Pauschale oder 1 Prozent des Bruttoeinkommens
Die
Krankenkassen können wählen, ob sie den Zusatzbeitrag als Pauschale in Höhe von 8 Euro oder
einkommensbezogen bis zu maximal einem Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens fordern. Aufgrund
des verwaltungstechnischen Aufwands einer individuellen Einkommensermittlung für jedes Mitglied,
greifen viele Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eher auf die 8-Euro-Pauschale
zurück.
Eine Preisgarantie ist das allerdings nicht. Denn inzwischen fordern einige
gesetzliche Krankenkassen bereits deutlich höhere Beiträge. Möglich macht dies die
1-Prozent-Berechnung. Bis zu einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,- Euro kann daher
monatlich ein Zusatzbeitrag sogar in Höhe von 37,50 Euro fällig werden.
Die 8-Euro-Pauschale
gilt für alle Mitglieder gleichermaßen und zwar unabhängig von ihrem monatlichen Einkommen. Bei
der 1-Prozent-Berechnung haben die Kassen dagegen einen gewissen Spielraum. Sie können also
beispielsweise einen Zusatzbeitrag über 8 Euro verlangen, wenn die Summe insgesamt nicht die
1-Prozent-Hürde überschreitet. Allerdings muss die Berechnung dann zwingend einkommensbezogen
erfolgen. Für Mitglieder mit geringem Einkommen kann dann ebenfalls eine Untergrenze vorgesehen
sein, die bis zu maximal 8 Euro betragen kann.
Sonderkündigungsrecht wegen
Zusatzbeiträgen
Verlangt die Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag, hat der
Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Es spielt für diejenigen eine wichtige Rolle, die nicht
mehr als 18 Monate Mitglied bei der Krankenkasse sind. Das Sonderkündigungsrecht besteht
gleichfalls bei einer Fusion zweier Kassen oder einer Senkung von Prämienzahlungen. Versicherte,
die mehr als 18 Monate Mitglied bei derselben Krankenkasse sind, können ohnehin
kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt stets zwei Monate, jeweils zum Monatsende. Wer sein
Sonderkündigungsrecht wegen der Zusatzbeiträge ausübt, muss in diesen zwei Monaten keine
Zusatzbeiträge bezahlen. Übrigens: Will der Krankenversicherungsträger einen Zusatzbeitrag
einführen, muss er das zuvor seinen Mitgliedern schriftlich ankündigen und sie auf ihr
Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Für die Kündigung ist zwar keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie sollte
jedoch auf alle Fälle zur Sicherheit schriftlich erfolgen, am besten entweder per Einschreiben oder
durch persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung.
Die Kasse ist dann
verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Nur mit der
Kündigungsbestätigung kann man eine Mitgliedschaft bei einer neuen
Krankenkasse abschließen.
Vorsicht: Kein Sonderkündigungsrecht haben jedoch alle, die
einen freiwilligen Wahltarif beziehen. Denn hier ist man an die Laufzeit von drei Jahren gebunden.
Mehr dazu weiter unten.
Möglichkeiten für Patienten
Für dieses
Jahr geht der GKV-Schätzerkreis von einer Finanzierungslücke bei der gesetzlichen
Krankenversicherung von 7,8 Milliarden Euro aus. Es steht damit zu befürchten, dass immer mehr
Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten verlangen werden. Deshalb sollte man sich gut
überlegen, ob man die Krankenkasse wechselt. Denn wahrscheinlich verlangt die neue
Krankenversicherung in ein paar Monaten ebenfalls den Zusatzbeitrag.
Ein Kassenwechsel kann
eventuell trotzdem Sinn machen. Zwar sind ca. 95 Prozent der Kassenleistungen als sog.
Pflichtleistungen gesetzlich vorgegeben. Aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen bieten die
gesetzlichen Krankenkassen teilweise sehr unterschiedliche Modelle an, die auf bestimmte Personen
zugeschnitten sind.
Wechsel der Krankenkasse
Daher sollte man sich bei
einem Krankenkassenwechsel nicht nur den Preis, sondern auch das jeweilige Leistungsangebot ansehen,
um für sich das passende Modell zu finden. Insgesamt gibt es derzeit ca. 200 gesetzliche
Krankenkassen, die verschiedene Zusatzleistungen und Modelle anbieten.
Natürlich ist auch der
Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Allerdings sind hier Familienmitglieder nicht
wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Darüber hinaus hat die Stiftung Warentest herausgefunden, dass nur selten wirklich kostengünstige
Privatversicherungen angeboten werden, die sich zudem oft nur für junge Alleinstehende tatsächlich
rechnen.
Achtung: Wer einmal in die private Krankenversicherung gewechselt hat, kann
nur schwer wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Eine Wiederaufnahme ist nur
bei einem Einkommen möglich, das dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Für einen
Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenkasse muss das monatliche Einkommen mindestens ein Jahr lang
weniger als 3.900 Euro betragen. Zusätzlich besteht eine Altergrenze: Mit Überschreitung des 55.
Lebensjahres kann selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht nur noch in die gesetzliche
Krankenversicherung gewechselt werden, wenn für die vorangegangenen fünf Jahre eine
Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden kann.
Wichtige Kriterien für die Krankenkassenwahl
Auf einen
persönlichen Ansprechpartner, kompetente und individuelle Beratung sollte man auf jeden Fall
achten. Ebenfalls interessant sind die Zusatzleistungen, etwa ob im Krankheitsfall eine
Haushaltshilfe übernommen wird oder ob alternative Heilmethoden von der Krankenkasse erstattet
werden.
Die persönlichen Bedürfnisse sollten immer ausschlaggebend sein. Beispielsweise
über spezielle Früherkennungsprogramme, Bonussysteme oder spezielle Angebote, etwa für chronisch
Kranke, sollte man sich bei dem Träger der gesetzlichen Krankenkasse informieren. Wer sich für
solche Modelle und Leistungen interessiert, die Kasse aber nicht wechseln möchte, kann sich auch
bei seiner Kasse über das Angebot informieren. Eventuell übernimmt die Kasse die Zusatzleistung
aus Kulanz.
Wo Versicherte sparen können
Über Bonusprogramme und
Wahltarife kann man seine Krankenkassenbeiträge zumindest teilweise wieder zurückerstattet
bekommen. Allerdings sollte man gerade für seine Gesundheit nicht zu sehr auf die Kosten achten. Solche Programme lohnen sich nur, wenn man auch körperlich die
entsprechenden Voraussetzungen mitbringt.
Bei Bonusprogrammen erhalten Mitglieder eine
Geldprämie, wenn sie beispielsweise regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen oder ins
Fitnessstudio gehen. Auch für chronisch kranke Menschen werden entsprechende Angebote gemacht, etwa
für Diabetiker oder Herzkranke.
Freiwillige Wahltarife
Darüber
hinaus werden auch sog. Wahltarife mit jeweils unterschiedlichen Preisen angeboten. Sie sind auf
bestimmte Einkommens- und Lebenssituationen ausgerichtet, an bestimmte Obergrenzen gebunden und
werden über eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Damit ist in dieser Zeit ein Wechsel der
Krankenkasse nicht möglich, auch nicht aufgrund eines Sonderkündigungsrechts.
Bei dem
freiwilligen Wahltarif entscheidet sich das Mitglied für eine bestimmte Form der Versorgung oder
ein Behandlungsprogramm und erhält dafür von der Krankenkasse zum Beispiel eine Beitragsprämie
ausgezahlt oder die Kasse verzichtet auf bestimmte Zuzahlungen.
Über eine
Beitragsrückerstattung werden beispielsweise chronisch Kranke entlohnt, wenn sie an speziellen
Programmen teilnehmen und sich z.B. nicht im Krankenhaus sondern vom Hausarzt beraten lassen oder
selbst die Kosten bis zu einem gewissen Betrag übernehmen
(Selbstbeteiligung).
Vorsicht: Solche Wahltarife sind nicht für jeden günstig und an
bestimmte Regeln gebunden. Deshalb ist eine genaue Information und ausführliche Beratung zu
empfehlen.
Ob man nun seine Krankenkasse wechseln, Zusatzleistungen beanspruchen oder
freiwillige Wahltarife und Bonussysteme abschließen will - all dies muss gut bedacht werden. Trotz
des Ärgers über die Zusatzbeiträge darf man nicht nur an den Geldbeutel denken. Man sollte für
jede Situation gerüstet sein. Wichtig ist stets, dass es der Gesundheit gut
tut.
(WEL)
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