Krankmeldung nach Kündigung - besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?

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Nicht selten legen Mitarbeiter nach der Erfahrung der Kanzlei Schuback nach einer Arbeitsplatzkündigung durch den Arbeitgeber eine Krankmeldung vor, die dann bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft und der Mitarbeiter arbeitsunfähig für diese Zeit geschrieben wird. Ein Betrieb fand das verdächtig, und verweigerte die Lohnfortzahlung. Zu Recht?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Im konkreten Fall urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, (Urteil vom  dass die Lohnfortzahlung zu Unrecht verweigert wurde und weiter gezahlt werden musste. Der Fall hatte aber Besonderheiten und Abweichungen im Ablauf.

Grundsätzlicher Anschein des Beweises von Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankschreibung

Grundsätzlich ist eine Krankschreibung eines Arztes zwar kein Beweis, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, jedoch nach der langjährigen Rechtsprechung ein hohes Indiz mit einem hohen Beweiswert zunächst.  Diesen Beweiswert bzw. Beweisanschein kann der Arbeitgeber jedoch durchaus anzweifeln, und erschüttern. Es reicht dafür aber nicht, die Arbeitsunfähigkeit lediglich zu bestreiten. Da es für Arbeitgeber nicht einfach sei, Beweise zu liefern dafür, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast, so dass insoweit dann die Krankschreibung bei Indizien für nicht wahre Krankschreibungen leichter und schnell vom Medizinischen Dienst überprüft werden können. 

Wann besteht ein solches Indiz einer unwahren Krankschreibung?

Nach dem LAG Niedersachsen besteht ein Indiz für eine Gefälligkeits-Krankschreibung, die aufgrund der Kündigung erfolgte, ausreichend bereits dann, wenn sich ein Mitarbeiter direkt nach Erhalt einer Kündigung arbeitsunfähig meldete (LAG Niedersachsen, Urteil 08.03.2023, 8 Sa 859/22). 

In diesen Fällen drängt sich der Verdacht einer unwahren Krankschreibung wegen der erhaltenen Kündigung auf und kann überprüft und widerlegt werden. 

Ohne Widerlegung muss ansonsten Lohnfortzahlung vom Betrieb zunächst weiter geleistet werden.

Konkrete Entscheidung Fall LAG Niedersachsen:

Im Fall des LAG Niedersachsen lag es anders als in den „klassischen“ Fällen von Kranschreibungen nach Erhalt oder Ankündigung einer Arbeitsplatzkündigung:

Dort hatte sich der Mitarbeiter zeitlich abweichend bereits vorher krankgemeldet und eine Krankschreibung eingereicht, und erhielt erst dann die Kündigung danach. Hier sahen die Richter kein automatisches Indiz für eine „Fake-Krankschreibung“ wegen der Kündigung, da der Mitarbeiter vom zeitlichen Ablauf her nicht erst nach Erhalt der Kündigung motiviert wurde, sich bei seinem Arzt zu melden. 

Da die Rechtsfragen rund um die Arbeitsplatzkündigungen sehr komplex und in jedem Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sind, sollte im konkreten Einzelfall der Fall ganz individuell rechtlich geprüft und beleuchtet werden. 

Gerne steht Kanzlei Schuback für Ihren Fall zur Vertretung oder zur kostenpflichtigen Rechtsberatung zur Verfügung. Nehmen Sie gern Kontakt auf unter kanzlei@kanzlei-schuback.de.  

Rechtsanwältin Iris Schuback aus Hamburg 

Stand des Rechtstipps: 7. Juni 2023 





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