Krankschreibungen per WhatsApp

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Krankschreibung per WhatsApp? Ein brisantes Thema, mit dem sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auseinanderzusetzen hat.

Was war geschehen?

Die Zentrale hat vor dem Landgericht Hamburg einen Musterprozess gegen ein Softwareunternehmen angestrebt, der sich mit dieser Frage befassen soll (LG Hamburg, Az. 406 HKO 165/19). Vor allem will sie die Aussage des Unternehmens „100 % gültiger AU-Schein“ überprüfen lassen. Sie hält die Aussage für irreführend und sieht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Hinzukommen vermutete Verstöße gegen das Datenschutzrecht, welche die Wettbewerbszentrale überprüft sehen will.

Wie funktioniert das Geschäftsmodell zu der Krankschreibung?

Das Hamburger Start-up wirbt auf seiner Webseite damit, „Krankschreibungen ohne Arztbesuch“ auszustellen. Dabei können Patienten Fragen zu bestimmten Symptomen beantworten und erhalten im Gegenzug bei Zahlung von 9 Euro eine Krankschreibung unterschrieben vom Privatarzt auf ihr Smartphone zugeschickt. Der Erkrankte übermittelt im Rahmen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des Messenger-Dienst WhatsApp persönliche Daten und ein Foto der Versichertenkarte und erhält nach Prüfung durch einen Arzt den Krankenschein vorab digital als Foto, später dann im Original per Post. Ein persönliches Gespräch mit einem Arzt findet nicht statt. Häufig handelt es sich dabei um Krankheiten wie Erkältungen, Regel- und Rückenschmerzen, Stress, Blasenentzündung und Migräne.

Zentrale Aussage zu der Krankschreibung per WhatsApp

Die Zentrale wirft dem Unternehmen vor, dass mit dieser Aussage der Eindruck erweckt werde, dass „die so beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ erfülle. Zudem verstoße das Unternehmen gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes. Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „In dem Gesetz geht es vor allem darum, dass Werbung für Fernbehandlungen von Krankheiten, Leiden, Körperschäden und krankhaften Beschwerden zu unterlassen ist.“

Zwar kann es zutreffen, dass die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest formal den Anforderungen zur Vorlage beim Arbeitgeber erfüllen. Allerdings verkenne das Unternehmen, dass nicht zwangsläufig auch arbeits- und berufsrechtliche Anforderungen hinreichende Berücksichtigung finden.

Fazit

Im Grundsatz hatte dieses Thema schon 1976 das Bundesarbeitsgerichts beschäftigt. Dieses hatte damals festgestellt (5 AZR 422/75), dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ohne vorangehende Untersuchung ausgestellt hat, in der Regel nicht geeignet ist, die Erkrankung zu beweisen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg über die Musterklage entscheidet.

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