Rechtstipp vom 12.10.2011

Krebsvorsorge: Krankenkasse muss Kosten für Gen-Test nicht erstatten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 16.09.2011 (Az. 12 K 2249/11) entschieden, dass eine Krankenversicherung nicht die Kosten eines Gen-Test im Rahmen einer Brustkrebsfrüherkennung erstatten muss.

Die Patientin und Klägerin ließ bei sich einen Gen-Test durchführen, da sowohl deren Mutter als auch deren Bruder an Krebs erkrankt waren. Mit dem Test sollte geprüft werden, ob ihre Gene BRCA1 und BRCA 2 bedeutsam verändert waren. Der Test ergab, dass das Erbgut der Klägerin nicht diesbezüglich verändert war. Die Klägerin verlangte mit der Klage einen Betrag von rund 5.000,00 €.

Die Krankenkasse berief sich darauf, dass die Untersuchung nicht an einem Diagnostikzentrum durchgeführt worden sei, mit dem eine Kooperationsvereinbarung bestehe. Auch handelte es sich bei dem Gen-Test nicht um einen Krankheitsbehandlung sondern um eine Maßnahme der Früherkennung.

Das Gericht folgte dieser Argumentation.

Gerade im Vorfeld einer solchen kostenintensiven Maßnahme ist es zu empfehlen, sich vorher eingehend über die Rechtslage zu erkundigen. Dies gilt umso mehr für Untersuchungen im Rahmen des Gendiagnostikgesetzes (oder GenDG), hier sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden.


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