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Kreditbearbeitungsgebühren: Handlungsempfehlungen für Betroffene nach BGH-Entscheidung zur Verjährung

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Derzeit wird vielfach und vielfältig über die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Rückforderung von gezahlten Bearbeitungsgebühren bei Darlehen berichtet. Insbesondere auf die Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 zur Frage der Verjährung wird dabei Bezug genommen. Nach der Entscheidung begann die relative, kenntnisabhängige Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Jahr 2011 zu laufen. Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist dagegen ist von den Entscheidungen nicht betroffen.

Es wird nun vielfach geraten, die zum Jahresende 2014 möglicherweise erneut drohende Verjährung zu hemmen. Zahlreich sind auch die Hinweise, hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und/oder die entsprechende Bank zunächst selbst anzuschreiben. Zudem wird häufig dazu geraten, die im Netz kursierenden Musterbriefe zu verwenden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine wirksame Hemmung der Verjährung jedenfalls nicht durch ein schlichtes Anschreiben der Bank erreicht werden kann, soweit die Bank daraufhin nicht in Verhandlungen eintritt (dann Verjährungshemmung nach § 203 BGB) oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies kann insbesondere auch nicht durch die Verwendung von Musterbriefen oder Musteranschreiben erreicht werden. Verjährungshemmend wirken die in § 204 BGB aufgeführten Maßnahmen, etwa das Einreichen einer Klage, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder das rechtzeitige Einleiten eines Güteverfahrens. Hier ist also bei der Wahl der Maßnahme Vorsicht geboten.

Hinsichtlich des häufigen Rats, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollten Betroffene zunächst Kosten gegen Nutzen abwägen. Ist die Bank bislang noch nicht zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert worden und befindet sie sich damit nicht in Verzug mit der Zahlung, sind die eigenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der Darlehensnehmer hat diese Kosten damit grundsätzlich selbst zu zahlen. Gerade bei vergleichsweise geringen zurückzufordernden Bearbeitungsgebühren können diese Kosten den wirtschaftlichen Erfolg des Anlegers ganz erheblich schmälern. Andere Auffassungen hinsichtlich der Erstattungspflicht auch ohne Verzug sind denkbar, aber schwierig durchzusetzen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass einige Banken in der Vergangenheit die entstandenen Anwaltsgebühren getragen haben, auch wenn vor Beauftragung des Anwalts kein Verzug vorlag.

Betroffene sollten daher die Bank zunächst selbst anschreiben und eine (angemessen kurze) Frist zur Erstattung setzen. In Anbetracht der zum Jahresende erneut drohenden Verjährung und der Tatsache, dass bis dahin nicht viel Zeit bleibt, erscheint eine Frist von 10 Tagen als angemessen. Die Versendung des Aufforderungsschreibens sollte dabei aus Dokumentationsgründen per Einschreiben geschehen. Erst wenn die Bank innerhalb gesetzter Frist nicht zahlt, empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung der Ansprüche.


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