Kriegsverbrecher: Erhalten kein Asyl

Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 04.04.2011
Ausländern ist ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder zu entziehen, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.

Der Entscheidung lag der Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda zugrunde, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 2001 wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu-Exilorganisation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt.

Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Der Kläger sei von der Anerkennung ausgeschlossen, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sei. Die FDLR habe im Ostkongo derartige Verbrechen begangen. Diese müsse sich der Kläger als Präsident der Organisation zurechnen lassen. Außerdem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt.

Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid im Dezember 2006 aufgehoben, weil die vom Bundesamt angeführten Belege keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass der Kläger für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei. Während des Berufungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof im November 2009 Haftbefehl gegen den Kläger unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Seitdem befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnismittel im Januar 2010 den Widerrufsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Im Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger erhoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2011 zugelassen hat.

Das BVerwG hat die gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach dem Asylverfahrensgesetz könnten auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung zum Widerruf führen können. Auch das im Grundgesetz festgeschriebene Asylrecht versage demjenigen seinen Schutz, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher entfalte. Dessen Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz entspricht laut BVerwG zudem der maßgeblichen Richtlinie der EU zum Flüchtlingsschutz. Für den Ausschluss müssten die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen. Es bedürfe auch keiner strafrechtlichen Verurteilung. Voraussetzung sei lediglich, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.

Das BVerwG hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Klägers hat das BVerwG aus dessen Stellung als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR abgeleitet. Außerdem spreche viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe. Abschließend weist das BVerwG darauf hin, dass damit noch nicht die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda entschieden sei.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011, BVerwG 10 C 2.10

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