Kündigung auf Klick?

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Beleidigt eine Arbeitnehmerin einen Arbeitgeber, indem diese bei Facebook den Button „gefällt-mir" betätigt, ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam.

Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012 - 1 Ca 148/11 -

Ausgangslage

Der Ehemann einer seit 25 Jahren bei einer Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmerin veröffentlichte auf dem sozialen Netzwerk „Facebook" beleidigende Eintragungen gegen ihren Arbeitgeber. Die Facebook-Seite des Ehemanns war für 155  „Freunde", darunter zahlreiche Mitarbeiter und Kunden des Arbeitgebers einsehbar. Unter einem Eintrag befand sich der Name der Arbeitnehmerin mit dem Kommentar „gefällt mir".

Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte und die Arbeitnehmerin zur Stellungnahme aufforderte, wurde der Eintrag gelöscht. Obwohl sich die Arbeitnehmerin hierzu äußerte und angab, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe den „Gefällt-mir-Button" betätigt, kündigte ihr der Arbeitgeber außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin. Begründet wurden die Kündigungen damit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erschüttert sei. Die Arbeitnehmerin habe sich weder eindeutig von den Äußerungen ihres Ehemannes distanzierte, noch habe sie diese bedauert. Vielmehr habe die Arbeitnehmerin die beleidigenen Äußerungen ihres Ehemanns mit nicht nachvollziehbaren Auslegungsversuchen bagatellisiert und damit gebilligt. Durch dieses Verhalten meint der Arbeitgeber, hätte sich der Verdacht erhärtet, die Arbeitnehmerin sei über die Aktivitäten des Ehemanns informiert und habe diese befürwortet. Es wurde daher zusätzlich auch eine Verdachtskündigung von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochen.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Erfolg. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass alle vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.

Dabei steht außer Frage, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Pflicht hat, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und dessen schutzwürdige Interessen zu wahren. Das bedeutet aber nicht, so das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, dass sich die Arbeitnehmerin das Verhalten ihres Ehemanns zurechnen lassen muss und für Eintragungen bei Facebook zur Verantwortung gezogen werden kann. Einzig und alleine könnte der Arbeitnehmerin die Pflicht auferlegt werden, auf ihren Ehemann einzuwirken, damit dieser schädigende Äußerungen in Bezug auf den Arbeitgeber unterlässt. Durch die unverzügliche Löschung des Facebook-Eintrags geht das Arbeitsgericht allerdings davon aus, dass die Arbeitnehmerin die Löschung veranlasst und ihr gerade keine Pflichtverletzung angelastet werden kann.

Auch sieht das Arbeitsgericht weder eine Tatkündigung, noch eine Verdachtskündigung als gegeben an. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass die Arbeitnehmerin selbst den „Gefällt-mir-Button" zu dem beleidigenden Eintrag getätigt hat.

Eine fristlose Verdachtskündigung liegt nach Auffassung des Arbeitsgerichts bereits nicht vor, da der Arbeitgeber lediglich bloße Vermutungen aufgestellt hat, die nicht geeignet sind, eine objektive Verdächtigung in Bezug auf die Arbeitnehmerin zu stützen.

Selbst wenn eine „Loyalitätspflichtverletzung" angenommen werden könnte, verneint das Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin, da es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall innerhalb eines 25 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses handelt. Hinzu kommt, dass das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau allenfalls für die Rechtfertigung der Kündigung den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung für erforderlich hält, die von Seiten des Arbeitgebers nicht ausgesprochen worden war.

Aus diesem Grund scheitert auch die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung.

Kommentar

Diese Entscheidung verdeutlicht, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers in sozialen Netzwerken Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Öffentlich „gepostete" oder durch den „Gefällt-mir-Button" kommentierte Äußerungen können eine Loyalitätspflichtverletzung darstellen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls sowie nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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