Kündigung Bausparvertrag: BSQ Bauspar AG behält Vorfälligkeitsentschädigung bei der Abrechnung ein

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Kunden der BSQ Bauspar AG erhalten in den letzten Wochen vermehrt Abrechnungen der BSQ Bauspar AG, bei denen nach Kündigung des Bausparvertrags und Abrechnung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten wird. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Rechtmäßigkeit dieses zweifelhaften Vorgehens.

Bausparkassen kündigen vorzeitig gut verzinste Bausparverträge

Bausparkassen wie die BSQ Bauspar AG, die Wüstenrot oder die Schwäbisch Hall versuchen seit mehreren Jahren, gut verzinste Bausparverträge vorzeitig loszuwerden. Nachdem der Bundesgerichtshof diese Praxis für Bausparverträge, die mehr als 10 Jahre nach Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife nicht abgerufen werden, gebilligt hat, versuchen Bausparkassen weiter, Bausparern die vertraglich vereinbarten Bonuszinsen bzw. Treueprämien zu verwehren. Neu ist dabei das Vorgehen der BSQ Bauspar AG, nach Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse und bzw. Kündigung und Verzicht des Bausparers auf das Bauspardarlehen eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung einzubehalten. Regelmäßig beträgt der Einbehalt mehr als 1.000 €. Interessanterweise erwähnt die BSQ Bauspar AG in dem beigefügten Anschreiben den Grund für den Einbehalt der Vorfälligkeitsentschädigung mit keinem Wort. Es stellt sich deswegen die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage das Vorgehen der BSQ Bauspar AG beruht.

Einbehalt der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt ohne Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Rechte und Pflichten zwischen Bausparer und der Bausparkasse ergeben sich aus den sogenannten Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) und dem Gesetz. Nimmt man exemplarisch die ABB des Tarifs Q 12, der mit 4,75 % Bonus verzinst wird, wenn der Bausparer auf das Bauspardarlehen verzichtet oder den Vertrag kündigt, enthalten diese keinerlei Regelung, die den Einbehalt einer Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich nennen. Im § 17 der ABB sind „Gebühren, Entgelte und Auslagen“ geregelt. Im Zusammenspiel mit den Rechten des Bausparers, der gemäß § 15 ABB jederzeit berechtigt ist, den Bausparvertrag zu kündigen, ergibt sich aber auch aus § 17 ABB keine Rechtsgrundlage für eine Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten der BSQ Bauspar AG. Eine Rechtsgrundlage aus anderen Rechtsnormen besteht ebenfalls nicht.

Der Einbehalt der Vorfälligkeitsentschädigung durch die BSQ Bauspar AG begegnet aus Sicht des Verfassers erheblichen rechtlichen Bedenken. Weder ist eine Rechtsgrundlage in den ABB noch im Gesetz zu finden, die den Einbehalt rechtfertigen. Betroffene Kunden sollten das Vorgehen der BSQ Bauspar AG nicht hinnehmen und die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung unter Hinweis auf den fehlenden Rechtsgrund unter Setzung einer Frist zurückfordern. Sollte sich die BSQ Bauspar AG weigern, den einbehaltenen Betrag zu erstatten, ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.

Rechtsanwalt Markus Mehlig berät und vertritt seit vielen Jahren bundesweit Bausparer gegen die Kündigung von Bausparverträgen, bei Nichtauszahlung von Bonuszinsen und Treueprämien sowie bei allen anderen bausparvertraglichen Streitigkeiten. Gerne stehe er auch ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.



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