Grundsätzlich kann ein Urlaub, der ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten wird, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an. Denn eine solche Maßnahme ist nicht immer angemessen, befand das Arbeitsgericht Krefeld (Aktenzeichen: 1 Ca 960/11).
Vorliegend konnte der bestehende Resturlaub - wie oft - nicht über den 31. März hinaus übertragen werden. Daher nahm der Beschäftigte seinen Urlaub eigenmächtig. Das Unternehmen kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Der Mann klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Der Arbeitnehmer erhielt eine Abmahnung, der Arbeitgeber zog die fristlose Kündigung zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung auch ohne Abmahnung grundsätzlich die fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall sei sie aber unverhältnismäßig. Der Mitarbeiter sei seit 18 Jahren ohne Beanstandung beschäftigt gewesen. Auch habe sich der Arbeitgeber nicht einwandfrei verhalten. Das ändere zwar nichts am rechtswidrigen Verhalten des Mannes, könne vor diesem Hintergrund aber höchstens noch eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen.
Gerade auch hieran zeigt sich wieder, dass jeder Einzelfall rechtlich differenziert zu prüfen und zu beurteilen ist.
Rechtsanwalt Jens Kadner
Frankfurt/Main
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