Kündigung der Wohnung trotz Schwangerschaft/ Behinderung/ schwerer Krankheit - Die Rettung über die „Sozialklausel“?

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Das Kündigungsschreiben des Vermieters im Briefkasten trifft eigentlich jeden Mieter schwer. Dennoch gibt es Fälle, die besonders hart erscheinen. Was passiert, wenn der Mieter schwer erkrankt ist oder die Mieterin alsbald Nachwuchs erwartet? Kann in solchen Situationen ein Umzug zugemutet werden?

Der Gesetzgeber hat in § 574 BGB dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vermieters zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine besondere Härte bedeuten würde. Die Norm soll also sicherstellen, dass auch das Interesse oder die besonderen Lebensumstände der Mieter ausreichend Berücksichtigung finden. Wichtig ist hierbei jedoch, dass diese Schutzvorschrift dann nicht gilt, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen, also der Mieter zum Beispiel mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Mieter gemäß § 574a BGB verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung der Umstände angemessen erscheint (eventuell sogar dauerhaft).

Insbesondere sind folgende Gründe von der Rechtsprechung bereits anerkannt worden: Schwangerschaft, schwere Erkrankungen (auch psychischer Natur), Mieter als Pflegefall, Selbstmordgefahr, Behinderung, drohender doppelter Umzug, hohe finanzielle Belastung durch Neumietung, soziale Verwurzelung, berufliche und schulische Schwierigkeiten usw..

Unbedingt zu beachten ist, dass sich die soziale Härte nicht bei Vorliegen einer der genannten Gründe „automatisch“ ergibt. Vielmehr kann erst das Zusammenspiel verschiedenster Begründungen den Widerspruch rechtfertigen. Nicht jedes Bewohnen der Wohnung über einen Zeitraum von 20 Jahren rechtfertigt eine „soziale Härte“. Ihre Umstände müssen sich für eine Neubewertung der Situation förmlich aufdrängen. Im Kern bleibt es in jedem Einzelfall eine Abwägungsfrage der widerstreitenden Interessen, dessen Bewertung meist erst das Gericht vornimmt. Lassen Sie daher unbedingt einen Rechtsanwalt Ihre eigene Situation prüfen und einschätzen, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses (zumindest zeitweise) realistisch ist. Auch das Vortragen der Gründe sollte wohl überlegt, am besten durch ein Rechtsanwalt erfolgen, anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihre Situation nicht berücksichtigt wird und Sie aus der Wohnung müssen.


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