Kündigung droht: Posten bei Facebook will gelernt sein

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Bezeichnet ein Auszubildender seinen Arbeitgeber unter anderem als „Menschenschinder", „Ausbeuter" oder sich selbst als des Arbeitgebers „Leibeigener", rechtfertigen diese Beleidigungen eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12 -
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 29.03.2012 - 3 Ca 1283/11-

Ausgangslage
Ein 27-jähriger Auszubildender zum Beruf des Mediengestalter Digital und Print mit der Fachrichtung Gestaltung und Technik gab auf seinem Facebook-Profil in der Rubrik „Arbeitgeber", eine Bochumer IT-Firma, die unter anderem Facebook-Profile für seine Kunden erstellt, an:

„Menschenschinder und Ausbeuter",

„Leibeigener - Bochum
" sowie

„daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20% erledigen".


Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Arbeitsgericht Bochum hatte zu Gunsten des Auszubildenden Erfolg. Das Arbeitsgericht sah in den Äußerungen ohne Zweifel beleidigenden Charakter und wies auf die Öffentlichkeit der Angaben von „Facebook" hin.

Dennoch erachtete das Gericht die Kündigung als unangemessen. Das gesamte Facebook-Profil des Auszubildenden lasse auf eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit schließen. Aus diesem Grund hätte der Arbeitgeber den Auszubildenden vor Ausspruch der Kündigung abmahnen oder es bei einem klärenden Gespräch belassen müssen.

Entscheidung
Das sah das Landesarbeitsgericht Hamm anders und hob das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bochum auf. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist wirksam. Die getätigten Äußerungen auf einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil stellen Beleidigungen gegen den Arbeitgeber dar. Aufgrund seines Alters und vor allem aufgrund der Tätigkeit bei dem Arbeitgeber hätte der Auszubildende sein Handeln und die damit einhergehenden Folgen einschätzen können und müssen.

Kommentar
Wiederum ist eine Entscheidung ergangen, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, die sich mit Facebook und dem Umgang mit diesem sozialen und vor allem öffentlich zugänglichen Medium beschäftigt. Deutlich wird, dass das Verhalten des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden das Arbeits- und/oder Ausbildungsverhältnis gefährden kann. Daher sollten auch vermeintlich als lustig gemeinten Äußerungen mit Bedacht gewählt und im Zweifel nicht „gepostet" werden.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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