Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und Schwerbehinderung

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Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass einem Schwerbehinderten bzw. einem schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer gekündigt wird. Einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist man ab einem GdB von zumindest 30. Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen, §§ 85 ff. SGB IX.

In dem vom Arbeitsgericht Regensburg, 8 Ca 1565/13, verhandelten Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Einem gleichgestellten Arbeitnehmer wurde nach zuvor eingeholter Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt. Bei der Einholung der Zustimmung bzw. Ausspruch der Kündigung wurde vom Arbeitgeber übersehen, dass der Arbeitnehmer als Wahlbewerber zur Betriebsratswahl dem Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG unterfiel. Dem Integrationsamt wurde diese Tatsache ebenfalls nicht mitgeteilt. In dem Arbeitsgerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Kündigung aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes unwirksam war.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis erneut. Der Arbeitgeber holte sich keine erneute Zustimmung des Integrationsamtes ein. Das Arbeitsgericht Regensburg hatte zu entscheiden, ob es einer erneuten Zustimmung des Integrationsamtes bedürfe. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung unbegründet war, da ein „neuer Kündigungssachverhalt" vorlag. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BAG, 2 AZR 425/06, verwiesen. Der Arbeitgeber hätte somit vor der ordentlichen Kündigung eine neue Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen. Da dieses nicht erfolgt ist, war die Kündigung unwirksam.

Ich berate Sie gerne rund um das Thema Schwerbehinderung und Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Ihr Fachanwalt für Sozial- und Familienrecht in Bremen

Henning Wessels


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