Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse – OLG Karlsruhe macht Bausparern Mut

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Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 08.11.2016 die ordentliche Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Bausparkasse für unwirksam erklärt.

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen haben Banken und Bausparkassen begonnen, alte und gut verzinste Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall schlossen Bausparer und Bausparkasse am 16.04.1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM. Die Mindestansparung betrug 40 % der Bausparsumme bei einem monatlichen Regelsparbeitrag von 95,91 DM. Seit dem 15.04.2002 war die Bausparsumme zuteilungsreif, da zu diesem Zeitpunkt die Mindestansparungssumme erreicht war. Mit Schreiben vom 16.02.2015 erklärte die Bausparkasse unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die ordentliche Kündigung des Bausparvertrags.

Gegen die Kündigung wehrten sich die Bausparer. Das OLG Karlsruhe gab Ihnen Recht.

Ein Bausparvertrag unterteilt sich grundsätzlich in zwei Phasen, die Anspar- und die Darlehensphase. In der Ansparphase handelt es sich um einen Darlehensvertrag i. S. d. § 488 BGB, bei dem der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin ist. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Einen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne dieser Vorschrift liege, so das OLG Karlsruhe, nicht vor. Vielmehr liege ein vollständiger Empfang erst mit der letzten vertragsgemäßen Teilzahlung des Darlehensgebers (Bausparer) vor. Das Stadium der Zuteilungsreife sei insofern ohne Bedeutung. Erst dann, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreiche und damit voll bespart sei, unterliege der Bausparvertrag, so betont das OLG Karlsruhe, der ordentlichen Kündigung durch die Bausparkasse.

Bausparern, die von einer Kündigung ihres gut verzinsten Bausparvertrags betroffen sind, macht das Urteil des OLG Karlsruhe Hoffnung. Einen etwaigen von der Bank übersandten Scheck sollten Sie nicht einlösen, sondern zunächst die Sach- und Rechtslage überprüfen oder überprüfen lassen. Sofern Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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