Will sich der Arbeitgeber von seinem Auszubildenden frühzeitig trennen, muss er im Hinblick auf eine fristlose Kündigung darauf achten, dass der Auszubildende durch die Bestimmungen des BBiG geschützt ist.
Demnach muss einer fristlosen Kündigung ein wichtiger Grund zugrunde liegen, der nur gegeben ist, wenn dem Arbeitgeber der Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist.
Je länger die Ausbildung bereits andauert, desto höhere Anforderungen werden an eine solche Unzumutbarkeit gestellt.
Grundsätzlich ist hierbei auch zu beachten, dass einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorangehen muss, damit der Auszubildende die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu ändern und somit einer Kündigung zu entgehen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so muss sich der Arbeitgeber beeilen, innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von dem zur Kündigung berechtigenden Ereignis erfährt, die Kündigung auszusprechen, da sie ansonsten unwirksam ist.
In der schriftlich zu verfassenden Kündigung sind der wichtige Grund sowie die zugrunde liegenden Tatsachen zu nennen.
Hat der Auszubildende eine ordnungsgemäße Kündigung erhalten, ist es nun an ihm, sich hiergegen zur Wehr zu setzen.
Zwingend ist zunächst ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Handelskammer zu stellen, an der Auszubildender und Arbeitgeber teilnehmen. Das Schlichtungsgremium besteht jeweils aus einem Vertreter der Arbeitgeberinteressen sowie einem solchen der Arbeitnehmerinteressen nebst einem unabhängigen Juristen.
Ergebnis der Schlichtung kann ein Vergleich oder ein Schlichterspruch sein.
Bestenfalls erreicht man einen Vergleich, mit dem beide Seiten leben können. Dieser besteht in der Einigung, dass das Ausbildungsverhältnis entweder fortbesteht oder einvernehmlich beendet wird.
Ergeht stattdessen ein Schlichterspruch, der nicht akzeptabel ist, besteht immer noch die Möglichkeit, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
Sollten Sie meine Hilfe in einer solchen Angelegenheit benötigen, etwa die Vertretung in dem Schlichtungsverfahren oder anschließend im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wünschen, würde ich mich freuen, von Ihnen zu hören!
Rechtsanwalt Reinhardt
Bewertung
8 von
8 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert