Kündigung oder Mietminderung aufgrund zu hoher Temperatur in der Wohnung

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In manch einer Dachwohnung staut sich im Sommer die Hitze und macht den Aufenthalt zur Qual. Gerade in ungedämmten Altbauten kann es unerträglich werden, hier herrschen teilweise tropische Temperaturen. Mieter solcher Räume müssen diese Zustände nicht einfach hinnehmen, sie können aufgrund unerträglicher Hitze kündigen oder die Miete mindern.

Das geht aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervor, der Verfassungsgerichtshof Berlin hob eine Entscheidung des Landgerichts auf, das eine fristlose Kündigung einer Mieterin ablehnte, deren Dachgeschosswohnung sich im Sommer auf bis zu 46 Grad erhitzte. Die Betroffene klagte über geschmolzene Kerzen eingegangene Zimmerpflanzen und den Hitzetod ihres Wellensittichs. Zwischen der Innen- und Außentemperatur lag eine Differenz von bis zu 19 Grad.

In einem weiteren Fall sprach das Amtsgericht Hamburg einem Mieter aufgrund übermäßiger Wohnungshitze das Recht auf Mietminderung zu. In der Obergeschosswohnung des Mannes kletterten die Tagestemperaturen auf über 30 Grad und fielen trotz stundenlangem Lüften auch nachts nicht unter die 25-Grad-Marke. Das Amtsgericht vermutete einen unzureichenden Wärmeschutz der hochpreisigen und gut ausgestatteten Neubauwohnung und sprach dem Mieter eine Minderung von 20% zu.

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, für einen ausreichenden Wärmeschutz der Wohnung zu sorgen. Wie er den Mietmangel „unerträgliche Hitze" beseitigt, ist allein seine Sache. Wenn der Mieter selbst für Abhilfe sorgen und beispielsweise eine Sonnenmarkise anbringen möchte, muss er zunächst die Zustimmung des Vermieters erholen. Der muss das Anliegen genehmigen, sein schutzwürdiges Interesse an einer einheitlichen Gestaltung der Außenfassade, steht in der Regel hinter dem Interesse des Mieters an einem ausreichenden Wärmeschutz zurück.



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