Kündigung per E-Mail zulässig

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Bei vielen Vertragsabschlüssen im Internet besteht derzeit eine paradoxe Situation:

Der Vertragsabschluss ist unkompliziert über das Internet möglich.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die Anbieter dann jedoch strengere Anforderungen an die Kündigung durch den Verbraucher:

So wird eine wirksame Kündigung davon abhängig gemacht, dass Kundennummer, Benutzernummer, Transaktion- bzw. Vorgangsnummer enthalten sein muss. Zusätzlich wird die elektronische Form ausgeschlossen, d. h. der Verbraucher soll nicht per E-Mail kündigen können, sondern muss einen Brief schicken.

Die Rechtsprechung hat solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr eine Absage erteilt. Nach einem Urteil des Landgerichts München I sind die betreffenden Klauseln in zweifacher Hinsicht unwirksam:

Zum einen hat das Gericht die besonderen Anforderungen an den Inhalt der Kündigung als Formerfordernis eingestuft, weshalb eine Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 13 BGB vorliegt.

Weiterhin liegt auch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor, wenn der Vertragsabschluss an weniger Voraussetzungen als die Kündigung geknüpft wird. Damit liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB vor.

Verbraucher können daher in der Regel auch per E-Mail kündigen, auch wenn die AGB dies nicht vorsehen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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