Einer der weit verbreitetsten Irrtümer ist, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung hat. Zwar enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, der eine Abfindungszahlung regelt, aber einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Für die vergleichsweise Regelung der Abfindung gibt es viele Gründe. Zum einen das Risiko des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses, zum anderen die relativ günstige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abfindung.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen eine Abfindung versprechen, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. In diesem Fall beträgt die Höhe des Abfindungsanspruchs dann ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Auch bei Aufhebungsverträgen wird meistens eine Abfindung verhandelt und festgelegt. Also spielt das Thema Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses praktisch eine sehr bedeutende Rolle, aber einen gesetzlichen Anspruch nach dem Motto „Kündigung = Abfindung" gibt es nicht. Dennoch: Ein guter Anwalt holt in den meisten Fällen eine ordentliche Abfindung heraus.
Anwaltskanzlei Dr. Zacharias
Volmerstraße 5, 12489 Berlin-Adlershof
Tel.: 6392-4567
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