Kündigung wegen falscher Spesenabrechnungen

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Das Arbeitsgerichts Cottbus (Urteil v. 27.01.2010, Az: 7 Ca 868/09) entschied, dass einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber über Jahre aufgerundete Spesenabrechnungen vorlegt nicht gekündigt werden kann, wenn der Arbeitgeber entdeckt, dass die von ihm bislang immer akzeptierte Abrechnungsweise tatsächlich nicht korrekt ist.

Der Fall:

Der im Außendienst tätige Angestellte legte seinem Arbeitgeber jahrelang Spesenabrechnungen vor, bei denen die Zeiten der Abwesenheit auf jeweils eine halbe und volle Stunde gerundet waren. Die Abrechnungen wurden stets anstandslos vom Arbeitgeber bezahlt. Die bearbeiteten Spesenabrechnungen trugen jeweils Handzeichen und Datum, so dass der Angestellte davon ausgehen konnte, dass die Spesenabrechnungen inhaltlich vom Arbeitgeber geprüft worden waren. Bei einer erst nach längerer Zeit erfolgten genauen Kontrolle der Abwesenheitszeiten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter die Abrechnungen stets zu seinen Gunsten aufgerundet hatte, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos. Der Arbeitnehmer legte hiergegen Kündigungsschutzklage ein.

Arbeitnehmer durch Rückzahlungsklausel nicht unangemessen benachteiligt

Das Bundesarbeitsgericht hält die Klage im Wesentlichen für begründet. Der klagende Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt werde der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Weiterbildung muss für Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein

„Das Bundesarbeitsgericht hält nach seinem Urteil eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, für wirksam. Dies jedenfalls dann, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist," erläutert Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf, die Entscheidung des Gerichts.

Dies soll auch dann gelten, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.

Offen bleibt aber auch nach dieser Entscheidung, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

Hintergrundwissen:

Zu beachten ist, dass Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten nicht generell wirksam sind. Hier kommt es auf die Details der Formulierung an sowie auf die Besonderheiten der jeweiligen Fortbildung.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, zur Vermeidung unliebsamer - und kostspieliger - Überraschungen, sich vorab über die rechtlich möglichen Formulierungen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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