Kündigung wegen Fehlverhaltens in der Freizeit

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Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, wie er seine Freizeit gestaltet. Der Arbeitgeber kann auf die Freizeitgestaltung nur sehr beschränkt einwirken.

Der Arbeitnehmer sollte jedoch beachten, dass ein bestimmtes Fehlverhalten in der Freizeit durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann, sofern die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

In einem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer nämlich nicht nur seine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch Nebenpflichten zu beachten. Verletzt er diese Nebenpflichten in seiner Freizeit, riskiert er sogar eine fristlose Kündigung.

Folgende Beispiele können zu erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen:

Strafbare Handlungen

Durch den Arbeitnehmer verwirklichte Straftaten können das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen. Führen Straftaten beispielsweise zu dem Verlust bestimmter Zulassungen (Approbation, Führerschein etc.) kann oder darf der Arbeitnehmer unter Umständen seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber nicht mehr erbringen (Arzt, Lkw-Fahrer). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dann wahrscheinlich. Auch längere Freiheitsstrafen können zu einer Kündigung führen. Unter Umständen kann eine Untersuchungshaft bereits einen Kündigungsgrund darstellen (BAG, Urt. v. 23.052013 – 2 AZR 120/12).

Riskante Hobbies

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer bestimmte Hobbies nicht verbieten. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch, weil er sich beispielsweise einem sehr riskanten Hobby hingegeben hat, kann ggf. die Verpflichtung des Arbeitgebers entfallen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer grob fahrlässig handelte.

Rufschädigung

Arbeitnehmer sollten darauf achten, was sie über ihren Arbeitgeber sagen oder schreiben. Unternehmensschädigende Äußerungen, die zu einer Rufschädigung beitragen und dem Arbeitgeber einen Schaden zufügen, können mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geahndet werden (vgl. BAG, Urteil v. 31.07.2014 – 2 AZR 505/13). Ganz aktuell haben sich Arbeitsgerichte oft mit Äußerungen von Arbeitnehmern über ihren Arbeitgeber oder Kollegen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Twitter, zu befassen. Hier ist das Recht auf freie Meinungsäußerung den Nebenpflichten gegenüberzustellen. Beleidigungen von Arbeitgebern oder Kollegen stellen regelmäßig Abmahnungs- oder Kündigungsgründe dar.

Alkohol in der Freizeit

Der Alkoholkonsum in der Freizeit ist unbedenklich, solange der Arbeitnehmer nicht alkoholisiert zur Arbeit erscheint oder aufgrund der Folgeerscheinungen seine Arbeitsleistung unzureichend erbringt. Arbeitnehmer, die berufsmäßig Verkehrsmittel wie Lkws oder Pkws führen, haben besondere Sorgfaltspflichten.

Verhalten während einer Erkrankung

Der Arbeitnehmer ist während einer Erkrankung verpflichtet, die Genesung schnellstmöglich herbeizuführen oder diese zumindest nicht zu behindern. Deshalb ist der Arbeitnehmer nicht in der Pflicht, ausschließlich das Bett zu hüten, sofern z. B. Spaziergänge der Heilung nicht entgegenstehen oder sogar förderlich sind. Den Fitnessstudiobesuch oder vergleichbare Anstrengungen sollte der Arbeitnehmer z. B. bei einer Erkältung jedoch unterlassen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

Die Beispiele zeigen auf, dass ein Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit darauf achten sollte, wie er sich verhält.


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