Kündigung wegen Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ist unwirksam

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Mit Urteil vom 17.04.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 2405/15) entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als nach § 612a BGB verbotene Maßregelung unwirksam ist, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.

Der gekündigte Hausmeister war bei seinem Arbeitgeber mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt. Dies entspricht einem Lohn von 5,19 Euro pro Arbeitsstunde. Als der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde forderte, bot der Arbeitgeber zwar eine Erhöhung der Monatsvergütung auf 325 Euro, jedoch verbunden mit einer Absenkung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden an, was einem Stundenlohn von 10,15 Euro entsprochen hätte. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt und den gesetzlichen Mindestlohn bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit gefordert hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht Berlin sah in der Kündigung eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung. Nach dieser Vorschrift darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte wahrnimmt. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe.

Rechtsanwalt Christian Rothfuß

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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