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Kündigung: Zugang unter Ehegatten

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. Denn danach richtet sich, ob das Arbeitsverhältnis rechtzeitig gekündigt wurde. Dabei kann es durchaus um viel Geld gehen. Das zeigt ein Fall, der kürzlich vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde: Eine Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Am 31. Januar hatte sie mit ihrem Chef Streit und verließ schließlich den Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin ordentlich mit einer Kündigungsfrist zum Monatsende. Das Kündigungsschreiben wurde von einem Mitarbeiter noch am selben Tag dem Ehemann in einem Baumarkt übergeben, in dem er arbeitete.

Der Mann der Arbeitnehmerin weigerte sich, die Kündigung anzunehmen, und verwies darauf, man solle die Angelegenheit intern klären. Aber der Überbringer ging nicht darauf ein und ließ das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz des Ehemannes zurück. Der nahm die Kündigung erst am 1. Februar mit nach Hause und übergab sie seiner Frau. Nun ging es darum, ob das Schreiben noch am 31. Januar zugegangen ist und das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 29. Februar beendet worden ist. Andernfalls wäre der Termin verstrichen und das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März beendet worden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung noch am 31. Januar der Arbeitnehmerin zugegangen ist. Denn der Ehemann fungierte hier als Empfangsbote. Empfangsboten können Ehegatten oder Lebenspartner sein, die zusammen mit dem Adressaten in einer Wohnung leben. Nach Ansicht der Erfurter Richter spielte es für den Zugang keine Rolle, dass dem Mann das Schreiben an seinem Arbeitsplatz und nicht in der ehelichen Wohnung übergeben wurde. Darüber hinaus konnte der Überbringer des Kündigungsschreibens nach normalen Umständen davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin das Schreiben noch am Abend nach der Rückkehr von ihrem Mann ausgehändigt bekommt.

Damit bestätigte der Sechste Senat die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09)

(WEL)

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