Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" - hinreichend bestimmt?

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Normalerweise bedarf es eines Kalenderdatums, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen möchte. Ausnahmsweise reicht es allerdings aus, wenn sich dieses Datum aus dem Kündigungsschreiben hinreichend ergibt, u. a. wenn gesetzliche Grundlagen genannt werden.

So beschreibt § 622 BGB mit welchen Fristen gekündigt werden darf. Lässt sich hieraus das Kündigungsdatum ohne weiteres errechnen, reichen Formulierungen wie „zum nächstmöglichen Termin" für eine wirksame Kündigung aus.

Tatbestand:

Über das Vermögen der X-GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge sollte der Betrieb geschlossen und allen Arbeitnehmern gekündigt werden. Der Geschäftsführer kündigte daraufhin auch seine Mitarbeiterin M. Im Kündigungsschreiben fand sich jedoch nur die Formulierung „zum nächstmöglichen Termin" und kein Enddatum für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er verwies jedoch auf den § 622 BGB, nachdem eine Fristerrechnung ohne weiteres möglich war und auf den § 113 InsO, der eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

M war mit der Kündigung nicht einverstanden und klagte beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht, mit der Begründung, dass das Enddatum nicht hinreichend genug bestimmt war. Die beiden Gerichte gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht jedoch wies die Klage in der Revision ab.

(Alle Namen der Beteiligten sind frei erfunden und lehnen nur an das Original an.)

Zu Recht?

Die Entscheidung:

Die Klage ist tatsächlich unbegründet. Der Geschäftsführer hat die M wirksam „zum nächstmöglichen Termin" gekündigt.

Quintessenz: Der Arbeitnehmer muss lediglich bestimmt und unmissverständlich wissen, zu wann er gekündigt wird. Das heißt, er muss lediglich erkennen können, zu wann sein Arbeitsverhältnis endet.

Im Normalfall gehört dazu die Angabe des Kündigungstermins. Jedoch ist der Verweis auf gesetzliche Fristenregelungen ausreichend, wenn der Arbeitnehmer hierdurch ohne weiteres ermitteln kann wann sein Arbeitsverhältnis endet. Gemäß § 622 BGB lässt sich einfach errechnen, unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, welche Fristen zu einer wirksamen Kündigung eingehalten werden müssen.

Nach: BAG 20.06.2013, 6 AZR 805/11


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