Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" - hinreichend bestimmt?
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Normalerweise bedarf es eines Kalenderdatums, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen möchte. Ausnahmsweise reicht es allerdings aus, wenn sich dieses Datum aus dem Kündigungsschreiben hinreichend ergibt, u. a. wenn gesetzliche Grundlagen genannt werden.
So beschreibt § 622 BGB mit welchen Fristen gekündigt werden darf. Lässt sich hieraus das Kündigungsdatum ohne weiteres errechnen, reichen Formulierungen wie „zum nächstmöglichen Termin" für eine wirksame Kündigung aus.