Rechtsgebiet:
IT-Recht
Rechtstipp vom
09.01.2012
AG München, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 172 C 28687/10
In der vorliegenden Entscheidung differenziert das AG München zwischen der klassischen Partnervermittlung, und der Partnervermittlung im Rahmen einer Onlineplattform.
Bei der klassischen Partnervermittlung besteht ein persönlicher Kontakt zwischen Vermittler und Kunden und deshalb kann auch besondere Diskretion und Taktgefühl erwartet werden. Der Gesetzgeber stuft diese Art der Partnervermittlung als „Dienst höherer Art“ ein, welcher jederzeit gekündigt werden kann.
Anders bei der Partnervermittlung übers Internet, hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen, da vollautomatisch vom Computer generierte Partnervorschläge gerade nicht als Dienste höherer Art kategorisiert werden können.
Außerdem gibt es bei der Onlineplattform überhaupt keinen persönlichen Kontakt zwischen Kunde und Anbieter, weshalb ein Vergleich zu einer klassischen Partnervermittlung bzw dessen besonderen Kündigungsbedingungen eben nicht möglich sei.
Bewertung
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert