Kündigungsfrist nicht eingehalten: Arbeitsverhältnis kann trotzdem zum «falschen» Termin beendet sei

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 02.09.2010
Verpasst ein Arbeitnehmer es, fristgerecht Klage gegen eine ordentliche Kündigung mit zu kurz bemessener Frist zu erheben, kann dies zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis zum «falschen» Termin endet. So stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 Künigungsschutzgesetz (KSchG) geltend machen muss, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gelte die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beende das Arbeitsverhältnis zum «falschen» Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden sei.

Der Kläger war seit August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22.04.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der bestimme, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt würden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich.

Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist sei zwar zu kurz gewesen, gibt das BAG dem Kläger Recht. Die Beklagte habe zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 01.01.1999 berücksichtigt. Der Kläger sei aber bereits seit dem 01.08.1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt gewesen. Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit habe zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31.08.2008) geführt. Zudem dürfe § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar sei, wie der Europäische Gerichtshof im Januar 2010 entschieden habe (C-555/07). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist habe deshalb fünf Monate zum Monatsende betragen (hier: 30.09.2008).

Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Das BAG konnte die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.09.2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb laut BAG die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgt sei, habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 stehe dem Kläger nicht zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09

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