Kündigungsschutz - Agieren zwischen Abfindungshöhe und Erhalt des Arbeitsplatzes

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Wer abgemahnt oder gekündigt wird, muss sich schnell entscheiden, ob er gegen die Kündigung vorgehen möchte oder diese akzeptiert. In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Abfindung gegen den Arbeitgeber sichern.

Abmahnung und Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer der Albtraum schlechthin. Die Sicherung der sozialen Existenzgrundlage wird dadurch gefährdet oder gar vernichtet. Umso wichtiger ist es für die Betroffenen ihre Interessen von einem kompetenten und erfahrenen Spezialisten im Arbeitsrecht durchsetzen zu lassen. Zunächst gilt es die Kündigungsgründe auf deren Wirksamkeit zu prüfen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll. Wenn der Gekündigte ein Interesse an der Weiterbeschäftigung hat, muss umgehend Kündigungsschutzklage erhoben werden. Grundsätzlich muss dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung getan werden. Ein im Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Kenntnisse jedoch auch nach Ablauf dieser Frist in Einzelfällen noch in der Lage eine wirksame Kündigungsschutzklage zu erheben. In den meisten Fällen hat der Arbeitnehmer aber aufgrund der durch die Kündigung des Arbeitgebers ausgedrückte Missachtung kein Interesse mehr an einer weiteren Zusammenarbeit. Dann sollte das Ziel die Erlangung einer möglichst hohen Abfindung sein. In Einzelfällen kann dies ein Betrag von mehreren zehntausend Euro sein. Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) teilt mit, dass die Durchsetzung des Ziels des Rechtssuchenden hierbei stark von den Kenntnissen des Anwalts abhängt. Nur wer die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der Landesarbeitsgerichte (LAG) sowie die Haltung der Richter am örtlichen Arbeitsgericht kennt und einzuschätzen weiß, kann das Optimale für den Mandanten erreichen. Idealerweise eignen sich hierbei Kanzleien, die auch die Sichtweise der Arbeitgeber kennen, wie die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis).

Rechtsanwalt Ralph Sauer

Himmelsbach & Sauer Partnerschaft

Einsteinallee 1

77933 Lahr

Tel.: 07821-95494-0

Fax.: 07821-95494-888

Email: ralph.sauer@himmelsbach-sauer.de

http://www.himmelsbach-sauer.de


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