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Kündigungsschutz – außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes, hier Altersbenachteiligung

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Betriebsgröße entscheidend für Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Jedoch muss auch in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern der Arbeitgeber sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben und bestimmte Entscheidungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung halten.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

Das AGG gilt in allen Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Nach diesem Gesetz darf niemand benachteiligt werden aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Erwähnung „Pensionsberechtigung“ im Kündigungsschreiben

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 23.07.2015 zum Aktenzeichen 6 AZR 457/14 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine „Pensionsberechtigung“ in einem Kündigungsschreiben zu der Vermutung nach dem AGG führen kann, dass das Alter ein Motiv für die Kündigung darstellt. Damit besteht die Vermutung, dass der gekündigte Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente weniger günstig behandelt wird als andere Personen des Betriebes in vergleichbaren Situationen. Dies stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters dar.

Vermutung muss der Arbeitgeber widerlegen

Besteht eine Vermutung der Benachteiligung im Sinne des AGG, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass im jeweiligen Einzelfall der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Der Arbeitgeber konnte vorliegend nicht beweisen, dass die Kündigung ausschließlich aus anderen Gründen als dem Alter begründet war. Daher hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam angesehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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