Kündigungsschutz des Schwerbehinderten

  • 1 Minuten Lesezeit

Dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, ist meist bekannt.

Die dreiwöchige Klagefrist, die das Kündigungsschutzgesetz vorsieht, um die Kündigung anzugreifen, beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung dieser Behörde an den Arbeitnehmer.

Was, wenn der Arbeitgeber zwar weiß, dass er einen schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigt, das aber beispielsweise vergessen hat und ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigt?

Dann – und das ist das Erstaunliche – kann der Arbeitnehmer so lange die Kündigungsschutzklage einreichen, bis sie verwirkt ist. Er ist also nicht an die Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes gebunden (§ 4 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz).

Von einer Prozessverwirkung spricht man, wenn die Klageerhebung treuwidrig erscheint und vom Gegner deshalb eine Einlassung auf die Klage nicht erwartet werden kann. Die Klage ist dann abzuweisen. Hier gibt es keine starren Höchstfristen, alles hängt vom Einzelfall ab. Die Instanzgerichte lassen hier teilweise recht kurze Zeiträume gelten (LAG Baden-Württemberg: 3 Monate, LAG Düsseldorf: 4 Monate). Das BAG geht in einer Entscheidung aber davon aus, dass selbst 11 Monate nach Zugang der Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes dem Schwerbehinderten noch zugebilligt werden kann, hiergegen vorzugehen.

In der Praxis sollte man sich naturgemäß nicht so lange darauf verlassen, sondern möglichst bald, nachdem man die – unwirksame – Kündigung erhalten hat, auch als Schwerbehinderter den Gang zum Arbeitsgericht einschlagen, um die Unwirksamkeit der Kündigung auch rechtswirksam festhalten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Harald Franke


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Harald Franke

Beiträge zum Thema