Rechtstipp vom 17.08.2012

Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – das Maßregelverbot des § 612a BGB

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt, findet auf sog. Kleinbetriebe, die regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, keine Anwendung.

Doch auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht schutzlos. So ist eine Kündigung, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG, u.a. dann unwirksam, wenn sie gegen das sog. Maßregelverbot des § 612a BGB verstößt. Dieses legt fest, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Nun dürfte diese Vorschrift auch den meisten Arbeitgebern bekannt sein, weshalb eine Kündigung nur selten mit der Ausübung von Rechten begründet wird - oftmals werden wirtschaftliche Gründe vorgeschoben. Hier kommt Arbeitnehmern die von der Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung zugute, wonach ein sog. Anscheinsbeweis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf die Benachteiligung wegen der Rechtsausübung wahrscheinlich machen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung, also der Kündigung durch den Arbeitgeber, besteht.

Für den Arbeitnehmer reicht es also zunächst aus, wenn er vorträgt, dass er ein, ihm zustehendes Recht ausgeübt hat, und die Kündigung in einem engen zeitlichen Zusammenhang, also innerhalb weniger Tage daraufhin erfolgte. Dann obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass die Kündigung nicht aufgrund der Rechtsausübung erfolgte.

So erklärte das ArbG Hamburg (Az: 19 Ca 215/10) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer wiederholt neue Arbeitsschuhe von seinem Arbeitgeber forderte und wenige Tage später gekündigt wurde, die Kündigung für unwirksam.

Das ArbG Kiel (Az: 5 Ca 56b/97) gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der von seinem Arbeitgeber geschuldetes Weihnachtsgeld forderte, und daraufhin die Änderungskündigung erhielt.

Auch Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb stehen einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses also nicht schutzlos gegenüber. Im Kündigungsfall sollte daher unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Heike Illmann
Rechtsanwältin


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