Kündigungsverbot während der Schwangerschaft – Rechtsanwälte informieren

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Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig.

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (welches nicht in jedem Fall Anwendung findet), hat der Gesetzgeber noch den besonderen Kündigungsschutz vorgesehen. Dieser besondere Kündigungsschutz greift in besonderen Lebenssituationen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein, z.B. im Rahmen der Elternzeit oder bei Schwangerschaft. Schwangere Arbeitnehmerinnen bedürfen des besonderen Schutzes und erhalten diesen durch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Durch die besonderen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen bestimmte Rechte, aus denen sich zwangsläufig bestimmte Pflichten für den Arbeitgeber ergeben.

Eine der wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes ist das Kündigungsverbot des § 9. Danach ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist ist dann unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Ein von der Frau nicht zu vertretender Umstand kann z.B. die bisherige Unkenntnis von der Schwangerschaft sein. Erfährt die Frau also erst nach Ausspruch der Kündigung, dass sie schwanger ist, kann sie dies auch noch nachträglich (aber unverzüglich) dem Arbeitgeber mitteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bereits bestand, nur dann greift das Kündigungsverbot.

Verboten sind sowohl außerordentliche (fristlose) als auch ordentliche Kündigungen, sowie Änderungskündigungen. Wichtig ist, dass auch die Beendigung eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses nicht zulässig ist. Wenn also die Arbeitnehmerin bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis während der Probezeit schwanger wird, greift das Kündigungsverbot ein. Eine Kündigung während der Probezeit gegenüber einer Schwangeren ist ausgeschlossen.

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich. Gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und sie muss den zulässigen Grund angeben. Der Arbeitgeber kann erst nach der Zustimmung der Behörde kündigen, eine vorher erklärte Kündigung ist unwirksam. Eine gekündigte Schwangere kann sowohl die Zustimmung der Behörde als auch die Kündigung selbst rechtlich angreifen.

Eine gekündigte Schwangere sollte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren, dabei jedoch die dreiwöchige Klagefrist nicht versäumen. Erfährt die gekündigte Arbeitnehmerin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist von ihrer Schwangerschaft, kann beim Arbeitsgericht ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gestellt werden und Klage erhoben werden. Dieser Antrag auf nachträgliche Zulassung ist nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Frau von der Schwangerschaft erfahren hat, zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei vorsätzlichen Verstößen liegt sogar ein Straftatbestand vor, der mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr zwischen Freiburg und Offenburg (Ortenaukreis) empfiehlt sowohl Arbeitgebern, die einer schwangeren Arbeitnehmerin kündigen wollen, als auch schwangeren Arbeitnehmerinnen, die eine Kündigung erhalten haben, unmittelbar einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann die rechtliche Situation sofort prüfen und dadurch finanzielle Nachteile entweder für den Arbeitgeber oder für die gekündigte Arbeitnehmerin vermeiden.

Rechtsanwalt Ralph Sauer

Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
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