Die im Sozialrecht festgelegte Altersgrenze, wonach Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
keinen Anspruch auf Leistungen ihrer Krankenkasse zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ihrer
Partnerin haben, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger ist im Juli 1946 geboren. Er und seine ebenfalls klagende 1969 geborene Frau
sind bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert. Bei der Klägerin liegt Sterilität vor, der
Kläger leidet an einer Asthenospermie mit einem Anteil an normal beweglichen Spermien von unter 60
Prozent. Den auf einen ärztlichen Behandlungsplan gestützten Antrag der Klägers, die Kosten für
eine künstliche Befruchtung zu übernehmen, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die im Fünften
Sozialgesetzbuch festgelegte Altersgrenze für Männer ab. Die Kläger hatten auch vor Gericht
keinen Erfolg. Sie hatten einen Verstoß insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Grundgesetzes geltend gemacht. Die gesetzliche Altersgrenze für männliche Versicherte sei
willkürlich. Es fehlten Erkenntnisse sowohl über abnehmende Erfolgsaussichten einer künstlichen
Befruchtung bei zunehmendem Alter des Mannes als auch über einen Zusammenhang zwischen dem Alter
der Eltern und dem Wohl des Kindes.
Dies sahen Sozialgericht und BSG anders. Die
sozialrechtliche Regelung sei verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Die 50-Jahres-Grenze begründe zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren
Versicherten. Jedoch sei diese sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Ehe einer Frau mit
einem zur Zeit der Befruchtung höchstens 50-Jährigen als besonders geeignet ansehen dürfen, die
mit den erstrebten medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken, etwa auch das
erhöhte Risiko einer Fehlbildung des Kindes betreffend, gemeinsam zu bewältigen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2007, B 1 KR 10/06 R
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