Künstliche Befruchtung: Keine Leistungen für Männer über 50

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 07.08.2007
Die im Sozialrecht festgelegte Altersgrenze, wonach Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf Leistungen ihrer Krankenkasse zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ihrer Partnerin haben, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger ist im Juli 1946 geboren. Er und seine ebenfalls klagende 1969 geborene Frau sind bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert. Bei der Klägerin liegt Sterilität vor, der Kläger leidet an einer Asthenospermie mit einem Anteil an normal beweglichen Spermien von unter 60 Prozent. Den auf einen ärztlichen Behandlungsplan gestützten Antrag der Klägers, die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu übernehmen, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die im Fünften Sozialgesetzbuch festgelegte Altersgrenze für Männer ab. Die Kläger hatten auch vor Gericht keinen Erfolg. Sie hatten einen Verstoß insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes geltend gemacht. Die gesetzliche Altersgrenze für männliche Versicherte sei willkürlich. Es fehlten Erkenntnisse sowohl über abnehmende Erfolgsaussichten einer künstlichen Befruchtung bei zunehmendem Alter des Mannes als auch über einen Zusammenhang zwischen dem Alter der Eltern und dem Wohl des Kindes.

Dies sahen Sozialgericht und BSG anders. Die sozialrechtliche Regelung sei verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die 50-Jahres-Grenze begründe zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Versicherten. Jedoch sei diese sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Ehe einer Frau mit einem zur Zeit der Befruchtung höchstens 50-Jährigen als besonders geeignet ansehen dürfen, die mit den erstrebten medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken, etwa auch das erhöhte Risiko einer Fehlbildung des Kindes betreffend, gemeinsam zu bewältigen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2007, B 1 KR 10/06 R

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