Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit?!

  • 1 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Betriebsschließungen und Kurzarbeit

Coronabedingte Betriebsschließungen haben in den letzten Wochen und Monaten vermehrt dazu geführt, dass für Arbeitnehmer*innen Kurzarbeit veranlasst worden ist.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun in einem Urteil (Urt. v. 12.03.2021 - 6 Sa 824/20) bestätigt, dass sich der Urlaubsanspruch von Kurzarbeitenden zeitanteilig verringert.

Ohne Arbeit - kein Urlaub

Um einen Erholungsurlaub beantragen zu können, muss eine Arbeit auch tatsächlich geleistet worden sein. Dies ist bei Kurzarbeit nicht der Fall.

Die Kurzarbeitenden sind deshalb wie teilzeitarbeitende Arbeitnehmer*innen zu behandeln 

Während der Kurzarbeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten.

Die Einführung von „Kurzarbeit Null“ befreit die Arbeitnehmer*innen von deren Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitgeber werden deshalb von der Pflicht zur Gewährung des Urlaubs frei.

Darüberhinaus ist es Zweck des Erholungsurlaubes, dass sich  Arbeitnehmer*innen auf Grund der geleisteten Arbeit erholen müssen. Dies setzt jedoch eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Diese ist bei “Kurzarbeit Null“ jedoch gerade nicht gegeben.

Kurzarbeit reduziert Urlaubsanspruch

Daher müssen sich Arbeitnehmer*innen für jeden vollen Monat Kurzarbeit den Jahresurlaub um 1/12 kürzen lassen.

Kurzarbeitende sind jedoch insbesondere nicht mit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer*innen vergleichbar. Diesen steht der Urlaubsanspruch nämlich grundsätzlich zu. 

Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden gem. § 9 BUrlG nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Notar Ringo Grenz

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten