Rechtstipp vom 12.10.2007

Kurs im Onlinerecht - Teil 2

Hinweis: Teil 1 zum Kurs im Onlinerecht finden sie hier

3. Grundrechte und ihre Wirkung im Onlinerecht unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Debatte um das neue  nordrheinwestfälische Landesgesetz aus 2006

 
Zur Einführung: 

Mit dem Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber erstmals in Deutschland einer Behörde ausdrücklich die umstrittene Online- Durchsuchung per Gesetz erlaubt. Die Regelung wurde im vergangenen Jahr von der schwarz- gelben Koalition in Düsseldorf eingeführt und gilt seit diesem Jahr. In dem Gesetz sind zwar keine Details genannt. Denkbar ist aber der einmalige Zugriff der Verfassungsschützer auf die Festplatte, eine kontinuierliche Überwachung der Daten oder gar die Mitverfolgung von Tastatureingaben oder Internet- Telefonaten. Nach Angaben des Landesinnenministeriums hat der Verfassungsschutz aber noch nicht Gebrauch davon gemacht.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt die in Nordrhein- Westfalen mögliche Online- Durchsuchung das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das im Grundgesetz garantiert ist. Das Gesetz verstoße auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis und sei unverhältnismäßig. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble plant eine ähnliche Regelung auf Bundesebene. Die für das kommende Jahr anstehende Entscheidung aus Karlsruhe wird deswegen mit Spannung verfolgt werden. pat/AP

Auch die Bundesregierung hat ein ähnliches Gesetz im Auge. Aufgrund der ständig mehr werdenden Terrorbedrohung auf der ganzen Welt soll eine onlinegestützte Durchsuchung / Abhörung rechtmäßig werden, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. 

Die gegenwärtige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das oben genannte Landesgesetz richtet ist Ausgangpunkt für die aktuelle Frage des Grundrechtsschutzes im Onlinerecht und seiner Ausgestaltung.

Im Rahmen des Kurses über Onlinerecht soll daher dieser Frage systematisch und anhand von Beispielen nachgegangen werden.    

Ihre Wirkung entfaltet sich nicht unmittelbar sondern über Umwege also „mittelbar“. Als Beispiel sei genannt das Recht auf Erhaltung und Respektierung der Menschenwürde: 

 
Auszug aus dem Grundgesetz : 

Artikel 1 [Menschenwürde]

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) 1Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

 
3.1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht  

Fall 7: Kahn Rechtsprechung

In einem Computerspiel ist eine bildliche Darstellung von Kahn enthalten. Seine Gestalt ist den Anforderungen an Darstellbarkeit entsprechend naturgemäß zwar verfremdet, jedoch ist eine Ähnlichkeit auszumachen. Außerdem wird die Person in dem Spiel zu einem willenlosen Werkzeug, der sie sogar nach eigenem Gutdünken auch zu lächerlichen Aktionen (Eigentoren) einsetzen kann.

Hier braucht Kahn das Spiel nicht hinzunehmen, war ist die Verbreitung von Bildmaterial aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig, doch braucht auch eine Person der Zeitgeschichte die Verbreitung ihres Bildnisses nicht hinzunehmen, wenn dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht. ein solches berechtigtes Interesse besteht hier darin, dass seine Person durch ihre Verwendung als Spielfigur für kommerzielle Zwecke verwendet wurde.


3.2 Recht am eigenen Bild

Artikel 2 [Entfaltung der Persönlichkeit]

(1) 1Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)  1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Fall 8: Fotos von Caroline von Monaco mit ihren Kindern wurden untersagt, BVerfG 1999.

Bildern von Begleitpersonen Prominenter dürfen nämlich nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.

 
3.3. Recht auf informelle Selbstbestimmung

Es geht zum einen auf die Erhebung, Verarbeitung und die Nutzung von personenbezogenem Datum.

Historisch gesehen seit der Verbreitung des Romans von George Orwell von 1949 „Big Brother,“ sein Zukunftsroman für das Jahr 1984, wurde in diesem Klima Anfang der 80 ger Jahre Aktualität breit, als die Regierung ein Volkszählungsgesetz durchführen wollte. Das BVerfG hat dieses Gesetz für nicht verfassungsgemäß erklärt. Im Anschluss daran kamen zahlreiche Datenschutzrechtliche Vorschriften und Gesetze.

Grundrecht ist Art 12 GG, seine Ausgestaltung ist das Bundesdatenschutzgesetz.

Voraussetzung zur Anwendbarkeit des BDSchG ist eine Tätigkeit:

über personenbezogenen Daten, persönliche Verhältnisse und über sachliche Verhältnisse berichten oder sie verwenden.

Rechtsfolgen sind, Verbot personenbezogenen Daten zu erheben oder zu verwenden, soweit dies nicht durch Einwilligung des Betroffenen oder Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, Auskunfts-, Berichtigungs- und Sicherungsanspruch ( Siehe auch journalistische Pflichten aus dem TDG ).

 
3.4. Meinungsfreiheit - Art 5 GG

Artikel 5 [Freie Meinungsäußerung]

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) 1Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Fall 9: Weltweit größtes Internetunternehmen

Die Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten der Online-Dienste und der Verschaffung des Zugangs zum Internet.

Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bertelsmann AG und der unter ihrem Firmenschlagwort „AOL“ und dem Triangel-Logo „AOL“ weltweit bekannten America Online Inc. (im Weiteren: Firma AOL). Diese erzielte im Geschäftsjahr 1998/99 Umsatzerlöse i.H.v. 4,8 Mrd. US-Dollar. Im August 2001 hatte sie weltweit über 18 Mio. Kunden; hinzu kamen 2 Mio. Kunden der von ihr 1998 übernommenen Firma Compuserve. In Europa hat die Firma AOL 2,7 Mio. Kunden, von denen 900.000 Kunden der Klägerin sind.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Sie verfügte in Deutschland mit ihrem Online-Dienst „T-Online“ im September 1999 mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil von 60 %. Im April 2000 hatte sie etwa 5 Mio. Kunden.

Die Beklagte warb in der Zeit von Januar bis Juli 1999 für ihre Dienstleistungen u.a. mit den nachstehend bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin vor dem Landgericht aufgeführten Aussagen. Die Klägerin sieht hierin eine unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsberühmung. Sie hat daher vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Online-Dienst „T-Online“ mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:

a) „T-Online ist Europas größter Onlinedienst“

b) „T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden“

c) „mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service“

d) „mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1“

e) (alt) „T-Online ist Spitzenreiter in Europa“.

e) (neu) „im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt.“

f) „T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internet- Unternehmen.“

g) „T-Online ist der größte Internet-Provider Europas.“

h) „Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist’s ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!“.

Die Beklagte ist auch der erweiterten Klage entgegengetreten. Außerdem hat sie mit der ihrerseits eingelegten Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73).

Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt, keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageanträge b), c) und d)) und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils (Klageantrag e) (alt)) abzuweisen.

Fall 10: Meinungsfreiheit und verleumderische Aussagen

Die Beklagte betreibt das Internetportal „www.n...“ Mit Hilfe dieses Portals können Inserate zum Verkauf von Fahrzeugen (vorwiegend PKW) in das Internet gestellt werden. Dieses Angebot ist für Privatleute kostenlos, während gewerbliche Anbieter von Fahrzeugen ein Entgelt an die Beklagte bezahlen müssen. Das Portal der Beklagten enthält dabei eine Anzahl von 600.000 bis 800.000 Angeboten. Auf die Seiten „www.n...“ wird von Interessenten monatlich ca. 100 Mio. Mal zugegriffen. Der Nutzer des Portals kann dabei gezielt nach einem bestimmten Fahrzeug suchen, indem er verschiedene Suchkriterien auswählt. Unter anderem kann auch die Entfernung des jeweiligen Anbieters zum potentiellen Käufer als Kriterium bestimmt werden, um eine „Nahbereichssuche“ zu ermöglichen. Die Beklagte prüft die Anzeigen vor Einstellung in das Portal manuell.

Der Kläger betreibt eine Agentur für Personalmanagement im Bereich der Führungskräfte. In diesem Rahmen leitet er verschiedene Seminare.

Am 09.09.2002 wurde gegen 16.49 Uhr die folgende Anzeige von einer dritten Person, die bis heute unbekannt ist, in das Portal der Beklagten eingestellt:

„Porsche 993 - 29.000 EUR - EZ 08/1997 - AU/TÜV 08/2003, Schwarzes Coupe, Vollleder und Vollausstattung, bis auf Navi, Technoräder, unfallfrei, 1. Hand, lückenloses Scheckheft, keinen Kratzer, wenig Steinschlag. Wegen privater Insolvenz sofort zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3x wert!“

Dabei wurde der Name des Klägers sowie dessen Büro- und Handynummer veröffentlicht. Tatsächlich war und ist der Kläger nicht insolvent und bot auch kein entsprechendes Fahrzeug zum Kauf an.

Nachdem der Kläger durch mehrere Telefonanrufe von potentiellen Käufern, die aus dem Portal der Beklagten Kenntnis von der Anzeige erlangt hatten, über den Inhalt der Anzeige informiert worden war, meldete er sich telefonisch bei der Beklagten, die die Anzeige daraufhin unmittelbar am 09.09.2002 gegen 18.00 Uhr aus dem Portal löschte.

Der Kläger behauptet, es habe insgesamt ca. 40 Anrufe wegen des Inserates erhalten. Durch das Inserat sei er erheblich beeinträchtigt worden. So habe er am 09.09.2002 von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 10.09.2002 von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr ein Seminar bei der Firma ... mbH halten sollen. Hierfür sei ein Betrag von 2.400,00 EUR und für ein weiteres Seminar bei dem gleichen Kunden, das zu einem späteren noch nicht festgelegten Zeitpunkt stattfinden sollte, ein Betrag von 2.600,00 EUR vereinbart gewesen. Das Seminar habe aufgrund der Anzahl der Telefonanrufe und, da der Verantwortliche der Firma Herr ... aufgrund der Telefonate von den Problemen bzgl. einer drohenden Insolvenz erfahren habe, nicht stattfinden können
 

3.5. Art 14 GG - Eigentum

Artikel 14 [Eigentum; Erbrecht; Enteignung]

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Einem Recht auf digitale Privatkopie stehen die Richter des Bundesverfassungsgerichts skeptisch gegenüber. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Gerichts hervor. Es wies eine Verfassungsbeschwerde ab, in der es um das Verbot der Umgehung des Kopierschutzes im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ging.

Fallkonstellation:

-  Recht am eigenen geistigen Erzeugnis;  hierzu zählen auch noch das Geschmacksmuster und das Patentrecht, Warenzeichen-und Markenrecht, Beispiel Peer-2-Peer, Musiktauschbörsen, UrhG.

- Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vorher privilegierte Nutzungsarten: Privatkopie.

Die Verbreitung urheberrechtswidriger Kopien namentlich von Musiktiteln hat eine große praktische Bedeutung (Bsp.: Napster und Gnutella, Kazaa).

Die Verwertungsgesellschaft an Musiktiteln ist die GEMA, sie hatte einen Gesamtertrag im Jahr 2001 von 775 Mio. Euro insgesamt und nur 0.5 Mio. von Internetnutzern erzielt.

Die Brennerstudie der Gesellschaft für Konsumforschung hat für das Jahr 2002 ermittelt, dass 259 Mio. CD Rohlinge mit 515 Mio. gebrannter CDs mit Musik bespielt wurden, während die Zahl der verkauften Musik-CDs bei 100 Mio. Stück weniger lag.

Daraus folgt, dass das nichtgewerbliche Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet zum privaten Gebrauch – etwa in kleinen Peer-to-Peer Musiktauschbörsen - unproblematisch ist, solange es lebensnahe Erklärungen für die Rechtmäßigkeit des eingestellten Musiktitels gibt (z.B. Abspeicherung einer regulär gekauften CD).

Fall 11: Kazaa, Rosenstolz, Grönemeyer und Co.

Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 EUR bis 50,00 EUR monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von ca. 200 EUR im Monat. Zuvor hatte er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler ein Einkommen von ca. 500 Euro im Jahr. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber (u.a. WARNER, EMI, SONY) in 272 Fällen (u.a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich zum Download zur Verfügung.

Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.

Wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz hat das Amtsgericht Cottbus durch den Strafrichter in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2004 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützte Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verurteilt.

Fall 12: Illegale Verbreitung von online Berichten

Auf der Internetseite www.ftp-welt.com werden seit über einem Jahr, ohne jegliche Einwilligung der Rechteinhaber, Kinofilme, Softwareprodukte, Audiotitel u.a. zum Download angeboten. Die Interessenten müssen sich dazu anmelden und ein so genanntes Mitglieds-Abo kaufen; anschließend erhalten sie ein Passwort, mit dem der Download dann - von verschiedenen im Ausland befindlichen Servern - durchgeführt werden kann.

Gründer der Internetseite sind zwei 20 und 30 Jahre alte Beschuldigte aus dem Raum Meiningen/Thüringen. An dem Unternehmen ist erkennbar, dass von Beginn an bis heute ein weiterer Beschuldigter beteiligt ist, der in voller Kenntnis des illegalen Vertriebes der Daten, die dabei anfallenden Aufgabenbereiche Rechtliches, Buchhaltung und Finanzen vornimmt. Bei diesem Beschuldigten handelt es sich um einen 46 Jahre alten Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in München. Ein weiterer 19-Jähriger aus Südthüringen soll entscheidend bei der technischen Betreuung des Internetdienstes mitgewirkt haben.

Der Beschuldigte und seine Mittäter sollen über die Internetseite www.ftp-welt.com im Zeitraum Juni 2003 bis heute an bislang ca. 45.000 Abnehmer Raubkopien von Kinofilmen, Musik (MP3-Dateien), Computerspielen und Anwendersoftware vertrieben haben, wodurch sie Einkünfte i.H.v. knapp 1. Mio. Euro erzielt haben sollen. Der den Rechteinhabern entstandene Schaden soll nach Angaben der Anzeigenerstatter im zweistelligen Millionenbereich liegen.

Tatvorwürfe sind Vergehen gegen das Urhebergesetz und andere Delikte.

Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurde eine Vielzahl von Durchsuchungen in Privat- und Geschäftsräumen in insgesamt drei Bundesländern durchgeführt. Hierbei konnte beweiserhebliches Material beschlagnahmt werden. Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind eingeleitet.

Gegen alle Beschuldigte hat das Amtsgericht Mühlhausen Haftbefehl erlassen. Die Beschuldigten befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.

An den Maßnahmen waren Beamte der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, verschiedene Dienste des Thüringer Landeskriminalamtes sowie Polizeikräfte anderer Bundesländer beteiligt.

 
3.6. Berufsrecht Art 12 GG

Artikel 12 [Berufs-, Betätigungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3)Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Beruf ist jede auf Dauer angelegte und dem Lebensunterhalt dienende Beschäftigung. Diese umfasst nicht nur die Gewinnerzielung mit dem Internet sondern auch solche durch das Internet

Es gibt 3 Eingriffsmöglichkeiten:

Eingriffe in die Berufsfreiheit durch Eingriffe in die

- Ausübung,                     

- Zugangsvoraussetzungen subj. und               

- Zugangsvorausetzungen obj.

Nach der 3 Stufen Theorie des BVerfG . steigen die Anforderungen an diese drei Eingriffsmöglichkeiten zunehmend an.

 
3.7. Brief- Post und Fernmeldegeheimnis - Art 10 GG

Artikel 10 [Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von  der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Das Fernmeldegeheimnis gilt auch für das Surfen im Internet und E-Mails, hieran müssen sich auch private Telekommunikationsdienstanbieter halten, § 88 TKG. 
 

Fazit:

Die Grundrechte vermitteln dem Bürger Rechtspositionen gegenüber dem Staat, wirken aber unmittelbar auch im Rechtsverhältnis zwischen den Bürgern untereinander. 

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt u.a. das Namensrecht, das Recht am eigenen Bild, am eigenen Wort und auf informelle Selbstbestimmung.

Die Kommunikationsgrundrechte umfassen Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit.


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