Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:
Betreuungs-Wechsel nur bei Kooperation und Kommunikation
Ein
Betreuungs-Wechselmodell setzt voraus, dass die getrennt lebenden Eltern miteinander kooperieren und
kommunizieren. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz so
in einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht entschieden
(Beschluss v. 12.01.2010, Az.: 11 UF 251/09). Ursprünglich teilten sich die Eltern das
Umgangsrecht. Die Mutter war allerdings der Ansicht, dass dies nicht dem Wohl der Kinder
entsprach.
Dem folgten die Richter, weil auch sie erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den
Eltern sahen und änderten das Umgangsrecht dahingehend ab, dass ein klarer Aufenthaltsschwerpunkt
bei der Mutter liegt, die Kinder ihren Vater aber dennoch regelmäßig und häufig sehen
können.
Brummirennen zwischen zwei Lkw
Nicht jeder Überholvorgang
zwischen zwei Lkw stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Straßenverkehrsordnung
(StVO) dar, der vorschreibt, dass grundsätzlich nur überholt werden darf, wenn der Überholende
mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit unterwegs ist als der Überholte.
Das
Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Überholvorgang zwischen zwei Lkw auf einer zweispurigen
Autobahn für zulässig erachtet, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz beider Fahrzeuge mehr als 10
km/h beträgt und der Überholvorgang selbst nicht länger als 45 Sekunden dauert (Beschluss v.
03.11.2009, Az.: 4 U 238/09-64).
Fälligkeitszeitpunkt einer
Abfindung
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung vereinbart, kann der Zeitpunkt für deren Fälligkeit auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben werden. Die steuerrechtliche Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung hat der
Bundesfinanzhof nun bestätigt (Urteil v. 11.11.2009, Az.: IX R 1/09).
Im
Ausgangsfall war zugunsten des Arbeitnehmers aus Steuerspargründen vereinbart worden, dass ihm die
Abfindung erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.
Farbewahlklausel für Türen
und Fenster
Ist in einem Wohnraummietvertrag eine Klausel enthalten, nach der dem
Mieter nur erlaubt ist, Fenster und Türen im Innenbereich ausschließlich weiß zu lackieren, so
stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Eine solche Regelung verstößt
gegen § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist daher unwirksam.
So hat es jetzt
der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine mieterfreundliche Rechtsprechung zu
Farbwahlklauseln für Wandanstriche bei Schönheitsreparaturen auch auf Türen und
Fenster im Innenbereich ausgedehnt (Urteil v. 20.01.2010, Az.: VIII ZR
50/09).
(WEL)
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