Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de
Notizbuch:
Kein voller Lohn für 1-Euro-Jobber
Das
Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Fehler bei der Vergabe von 1-Euro-Jobbern zulasten des
Betroffenen gehen. In einem solchen Fall wird ihre Tätigkeit nicht als normales Arbeitsverhältnis
bewertet.
1-Euro-Jobber haben dann keinen vollen Lohnanspruch, selbst wenn sie wie
Festangestellte tätig sind. Damit wurde die Klage eines Ein-Euro-Jobbers abgewiesen,
der für den Dienst „Essen auf Rädern“ eingesetzt wurde und ein volles Gehalt verlangt hatte.
(Az.: 5 AZR 290/07)
eBay-Händler müssen Telefonnummer
angeben
Händler, die über die Internet-Plattform eBay Waren anbieten, müssen den
Kunden eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Deshalb muss auf der Händler-Seite auch die
Telefonnummer angegeben werden.
Die E-Mail-Adresse allein reicht nicht, weil sie keine
„unmittelbare“ Kommunikationsmöglichkeit bietet. Wer als eBay-Verkäufer seine Rufnummer nicht
veröffentlicht, handelt wettbewerbswidrig. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg. (Az.: 1 W
29/06)
Schaden durch Garagen-Hebebühne
Wird der untere
Stellplatz einer Hubgarage längere Zeit nicht genutzt, so muss der Vermieter vor der erneuten
Vermietung überprüfen, ob für das oben geparkte Auto ausreichend Platz zur Decke vorhanden ist.
Dies gilt auch für den neuen Mieter.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Vermieterin und den Mieter des
unteren Stellplatzes zum Schadensersatz verurteilt, weil das oben geparkte Fahrzeug beim Hochfahren
der Hubgarage beschädigt wurde. (Az.: 20 C 14522/06)
Kinderschutz geht vor
Baumschutz
Der Vater von Kindern im Alter von einem und drei Jahren hatte in seinem
Garten eine Eibe mit giftigen Beeren stehen. Wegen dieser Gefahr für seine Kleinkinder wollte er
den Baum fällen. Allerdings enthält die Baumschutzsatzung seines Wohnortes ein Verbot, diese
Bäume zu fällen.
Der Familienvater zog schließlich bis vor das Oberverwaltungsgericht
Münster und bekam recht. Denn der Schutz von Kleinkindern sei gewichtiger als das Interesse am
Baumschutz. (Az.: 8 A 90/08)
(WEL)
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