Rechtstipp vom 09.09.2009

Kurz und knapp 113 (Steuerrecht, Sportrecht, Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

Spendenabzug auch bei Schenkung mit Auflage

Ein Steuerzahler hatte eine Schenkung mit der Auflage erhalten, monatlich einer gemeinnützigen Einrichtung Spenden zukommen zu lassen. Die Spendenzahlungen wollte er bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich angeblich nicht um eine „freiwillige" Spende handeln würde.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Steuerzahlers statt, da die Spende trotz der Auflage freiwillige und unentgeltlich vom Steuerzahler geleistet wurde. Schließlich habe er die Schenkung inklusive der Spenden-Auflage freiwillig angenommen. (Beschluss v. 02.06.2009, Az.: 16 V 896/09)

Firmenlauf zählt nicht zum Betriebssport

Passiert beim Betriebssport einem Arbeitnehmer ein Unfall und verletzt sich, ist er über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das Gesetz setzt beim Betriebssport voraus, dass die Arbeitnehmer dafür regelmäßig zusammen kommen und dadurch die Fitness gefördert wird.

Ein Firmenlauf, zu dem der Arbeitgeber auffordert,  für den er T-Shirts stellt und die Startgebühren übernimmt, ist dagegen nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen kein Betriebssport. (Urteil v. 18.03.2008, Az.: L 3 U 123/05)

Bei Sturmwarnung Markise einholen

Bei Sturmwarnungen sollte man unbedingt die Markise nicht vergessen und sie richtig absichern. Denn laut dem Amtsgericht München muss die Versicherung bei einem Sturm der Windstärke 8 nicht die Schäden an Außenmarkisen erstatten.

Die Richter bewerteten das Verhalten des Hausbesitzers, die Außenmarkise draußen zu lassen, als grob fahrlässig. (Urteil v. 14.01.2009, Az.: 31663/08)

Fahrerermittlung wegen fehlender Umweltplakette

Wegen einer fehlenden Umweltplakette an einem parkenden Fahrzeug verlangte die Behörde vom Fahrzeughalter die Kosten für eine Fahrerermittlung erstattet. Dieser zog daraufhin vor das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Seine Klage hatte Erfolg. Gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss der Halter die Fahrerermittlung nur tragen, wenn die Ordnungswidrigkeit in einem Park- oder Halteverstoß besteht. (Beschluss v. 15.07.2009, Az.: 994 OWI 5-09/2017)

(WEL)


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