Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Aufbauseminar gemäß Punktestand
Ab einem gewissen Punktestand im Verkehrszentralregister kann Verkehrssündern die Fahrerlaubnis entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet werden. Für den Punktestand gilt das sogenannte Tattagprinzip. Entscheidend ist der Punktestand am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar.
Denn es muss ein rechtskräftig geahndeter Verkehrsverstoß vorliegen, bevor eine dieser Maßnahmen verhängt werden darf. (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 3.07)
Keine Anrechnung von Schulkosten
Bei der Berechnung ihres Regelsatzes wurden einer alleinerziehenden Mutter auch die Privatschulkosten für ihre beiden Söhne als Einkommen angerechnet, das ihr Ex-Mann monatlich direkt an die Privatschule überwies.
Das Sozialgericht Speyer hat dazu entschieden, dass die Kosten für eine Privatschule nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, weil das Geld direkt auf das Schulkonto überwiesen wurde und die Mutter keinerlei Zugriff auf das Geld hatte. (Az.: S 14 AS 179/08)
Minderung des Pflichtteils
Eine Minderung des Pflichtteils eines Kindes kommt nur in Frage, wenn es sich gravierender Verfehlungen schuldig gemacht oder in die Minderung notariell eingewilligt hat.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Schleswig ein Testament interpretiert, das für eine Schenkung „eine Anrechnung auf den späteren Erbteil" vorsah. Im Zweifelsfall wird der Willen des Erblassers so ausgelegt, dass die Schenkung nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (Az.: 3 U 54/07)
Reitlehrer haftet für Unfall
Reitlehrer müssen bei unerfahrenen Reitschülern dafür sorgen, dass sie nicht in unbeherrschbare Situationen geraten. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Eine 13-jährige Reitschülerin war bei einem Ausritt im Wald schwer verunglückt, weil ihr Pony durchgegangen war. Das Gericht gab dem Reitlehrer die Schuld an dem Reitunfall und sprach dem Mädchen einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.000 Euro zu. (Az.: 9 U 75/07)
(WEL)
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