Kurzarbeitergeld & Co. – was Sie derzeit als Arbeitgeber wissen müssen

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Die Bundesregierung hat wegen der aktuellen Corona-Krise weitreichende Änderungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese Änderungen werden im Folgenden erläutert.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund erheblichen Arbeitsausfalles. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, jedoch können Lohnfortzahlungen ohne Gegenleistung betroffene Unternehmen in Probleme bringen und Arbeitnehmern den Job kosten. Um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, kann der Arbeitgeber unter speziellen Voraussetzungen Kurzarbeit anordnen. Zwar reduziert sich anteilig auch die Vergütung der Arbeitnehmer, jedoch gilt hierbei der arbeitsrechtliche Grundsatz: ohne Arbeit keinen Lohn. Mangels gesetzlicher Befugnis benötigen Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Grundlage, welche sich oftmals in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Klausel im Arbeitsvertrag findet. Auch eine Zustimmung des Betroffenen ist möglich.

Vermeidung von Arbeitslosigkeit

Unter den Voraussetzungen des § 95 SGB III haben die Beschäftigten Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sofern der Arbeitgeber rechtmäßig Kurzarbeit einführt. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat muss den Arbeitsausfall der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit anzeigen und anschließend Kurzarbeitergeld beantragen. Wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, übernimmt die Arbeitsagentur für die ausgefallene Arbeit Entgeltersatzleistungen in Höhe von 60 % (kinderlos) oder 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist gerade die Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Arbeitgeber können hierdurch zeitweise nicht benötigte Arbeitnehmer an sich binden, jedoch die zumeist sehr hohen Personalkosten erheblich reduzieren.

Weitere Voraussetzungen

Das Kurzarbeitergeld soll nicht schlechtes betriebliches Management oder das allgemeine Betriebsrisiko abfedern. Der Arbeitsausfall muss gem. § 96 Abs. 1 SGB III auf einem unabwendbaren Ereignis oder allgemeinen wirtschaftlichen Gründen beruhen, lediglich vorübergehend Bestand haben und er muss unvermeidbar sein. Nach bisheriger Rechtslage müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Bislang wurde die Kurzarbeit vor allem bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen und konjunkturellen Schwankungen bzw. Einbrüchen herangezogen. Durch die Corona-Krise liegen nun allgemeine wirtschaftliche Gründe vor, da der weltweite Wirtschaftskreislauf stark gestört ist und notwendige Lieferungen ausbleiben oder der Absatz behindert ist. Auch das unabwendbare Ereignis liegt vor, wenn beispielsweise aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen angeordnet werden. Beides kann beispielsweise bei Restaurant- oder Hotelbetreibern und Fluggesellschaften angenommen werden.

Beschlossene Änderungen

Um das Kurzarbeitergeld auszuweiten, wurde der neue Gesetzentwurf gefasst. Die Bundesregierung kann im Falle von außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung von einigen Voraussetzungen des § 96 SGB III abweichen. Zunächst kann der Anteil der Beschäftigten, welche im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein muss, von 1/3 auf bis zu 10 % gesenkt werden. Betriebe mit Arbeitszeitkonten können davon entlastet werden, zunächst negative Arbeitszeit anzusammeln. Außerdem kann der Staat zu leistende Sozialversicherungsbeiträge übernehmen. Dies alles stellt für Unternehmen eine erhebliche finanzielle und bürokratische Entlastung dar. Diese Regelungen sollen außerdem auch für Leiharbeitnehmer gelten. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 gelten, aber jeweils schon Ende 2021 außer Kraft treten, vor allem also der Bekämpfung der Corona-Krise dienen.

Stellungnahme

Das schnelle Tempo, mit welcher die Regierung und der Gesetzgeber die Maßnahmen zur Senkung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen haben, ist lobenswert. Bereits in der globalen Finanzkrise 2009 hat das Kurzarbeitergeld und ähnliche Verordnungen geholfen, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu senken. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Mittel in der Corona-Krise ähnliche positive Auswirkungen hat.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler



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