Ladung zur Beschuldigtenvernehmung – Was nun?

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Post von der Polizei! Der Schreck ist groß, wenn man plötzlich als Beschuldigter im Brennpunkt eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht.

Ob schuldig oder unschuldig - oberstes Gebot in diesem Fall ist: Ruhe bewahren und sich nicht zu unbedachten Handlungen und Äußerungen hinreißen lassen. Auch wer denkt, er habe nichts zu verbergen und der Polizei bei der Aufklärung des Sachverhaltes gerne behilflich sein möchte, sollte nichts überstürzen. Die gewünschte Entlastung der eigenen Person scheitert nicht selten an fehlenden Rechtskenntnissen und mangelnder Erfahrung im Umgang mit der Vernehmungssituation. Von einer Kontaktaufnahme zu den Ermittlungsbehörden, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, ist daher in jedem Fall abzuraten, auch wenn man von der eigenen Unschuld überzeugt ist. Es gilt der Grundsatz:

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten oder an dem Verfahren aktiv mitzuwirken. Es obliegt den Ermittlungsbehörden, ihm die zur Last gelegte Straftat zweifelsfrei nachzuweisen. Damit geht das Recht des Beschuldigten einher, jedwede Aussage zum Tatvorwurf zu verweigern. Von diesem Schweigerecht sollten Beschuldigte unbedingt Gebrauch machen.

Häufig führen unbedachte Äußerungen zu Nachteilen, die im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr wiedergutzumachen sind. Oftmals reden Beschuldigte sich unbewusst um Kopf und Kragen und ermöglichen so selbst erst ihre eigene Verurteilung.

Ist eine nachteilige Aussage erst einmal gemacht, kann hiervon im weiteren Verfahren kaum noch Abstand genommen werden, ohne dass dabei die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten extrem in Mitleidenschaft gezogen wird. Eine erfolgreiche Verteidigung wird so nahezu unmöglich.

Wer hingegen von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, muss keine Nachteile befürchten. Weder die Ermittlungsbehörden noch das Gericht dürfen und werden hieraus nachteilige Schlüsse ziehen und das Schweigen des Beschuldigten zu dessen Lasten werten. Das Schweigen des Beschuldigten ist insoweit vollkommen unproblematisch und wird von den Ermittlungsbehörden ohne Einwände akzeptiert. Es besteht für den Beschuldigten auch

Keine Pflicht zum Erscheinen zur polizeilichen Vernehmung!

Wer zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geladen wird, ist dementsprechend nicht verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. Der von der Polizei bestimmte Termin kann außer Acht gelassen werden, ohne dass dies Konsequenzen für den Beschuldigten hat.

Anders ist dies lediglich bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Zu einer solchen Vernehmung sollte man erscheinen, da sonst gegebenenfalls eine Zwangsvorführung veranlasst wird. Auch bei der Staatsanwaltschaft ist man allerdings nicht verpflichtet, zur Sache selbst auszusagen. Es müssen lediglich Angaben zur Person gemacht werden. In jedem Fall sollten Sie als Beschuldigter frühzeitig einen

Strafverteidiger aufsuchen!

Je früher man einen Rechtsanwalt kontaktiert, desto mehr kann dieser in aller Regel erreichen.

Der Beschuldigte selbst hat kein umfassendes Recht auf Akteneinsicht. Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt. Dieser wird daher zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nehmen.

Erst dann steht fest, welcher Vorwurf dem Beschuldigten konkret gemacht wird und wie sich die aktuelle Beweislage darstellt. Ein Rechtsanwalt kann nach Akteneinsicht beurteilen, welche Möglichkeiten es gibt, das Verfahren zu einem möglichst günstigen Ende zu bringen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kann es dann im Einzelfall sinnvoll sein, von der Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechtes Abstand zu nehmen und durch den Verteidiger schriftlich Stellung zu den Tatvorwürfen zu nehmen.

Häufig zieht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auch zivilrechtliche Folgen nach sich. So wird der Geschädigte einer Straftat vermeintliche Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche in aller Regel bei dem Beschuldigten geltend machen. Der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist dabei oftmals maßgeblich für die Erfolgsaussichten eines Zivilverfahrens. Steht die Schuld des Beschuldigten nicht zweifelsfrei fest, wird eine zivilrechtliche Klage selten von Erfolg gekrönt sein. Auch hier gilt also: je früher man einen Rechtsanwalt zu Rate zieht, desto größer sind die Chancen, sich ebenfalls erfolgreich gegen zivilrechtliche Forderungen zur Wehr zu setzen.

Fazit

Ist gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, machen Sie zur Vermeidung drohender Nachteile unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, unterlassen Sie jedwede Einlassung zur Sache und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Egal ob schuldig oder unschuldig, der erfahrene Anwalt wird das Verfahren zu einem guten und schnellen Ende bringen.

Frau Rechtsanwältin Plum ist als angestellte Anwältin der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte Ihre ebenso kompetente wie engagierte Ansprechpartnerin in allen Bußgeld- und Strafverfahren.


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