Landgericht Köln sieht Beweislast für Finanzbedarf bei der ALAG

  • 3 Minuten Lesezeit

ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG - Hoffnung für Sprintanleger? - von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 beschäftigte sich das Landgericht Köln sowohl mit Aktivklagen geschädigter Anleger gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG als auch mit Klagen der Beteiligungsgesellschaft gegen die Anleger. Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner berichtet.

Oberlandesgericht Köln doch auf Seiten der Anleger?

Nach wie vor vertritt das Landgericht Köln, entgegen teilweiser Ansicht des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgericht, die Rechtsauffassung der Prospekt sei fehlerfrei.

Da kann es gerade für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten ratsam sein sich zu vergleichen. Allerdings gilt es immer sorgfältig abzuwägen. Der vorsitzende Richter der Kammer teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass das Oberlandesgericht Köln noch prüfe, ob aber ein Beratungsverschulden zurechenbar sei.

Dies bedeutet für ALAG Anleger, die von Untervermittlern fehlerhaft beraten wurden, dass diesen in der Berufungsinstanz vielleicht doch noch zu ihrem Recht verholfen wird. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner wissen aus Erfahrung, dass vielfach nicht über das Totalverlustrisiko und das Nachhaftungsrisiko in der Insolvenz aufgeklärt wurde. Dann hätten Berater und Untervermittler diese Anlage gerade nicht zur Altersvorsorge empfehlen dürfen. Weiterhin bekannt ist, dass der über hundert Seiten umfassende Prospekt regelmäßig erst nach dem Beratungsgespräch und der Zeichnung der Beitrittserklärung überreicht wurde. Auch dies stellt einen Beratungsfehler dar und kann grundsätzlich über § 278 BGB der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG zugerechnet werden.

Was bedeutet dies konkret für die ALAG-Anleger? Landgericht Köln sieht keine grundsätzliche Weiterzahlungspflicht der Sprintanleger

Hinsichtlich der Klagen der Gesellschaft gegen Sprintanleger äußerte das Landgericht Köln in der Verhandlung vom 4. Februar 2014 Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage. Der vorsitzende Richter teilte in seiner vorläufigen Rechtsauffassung mit, dass er der Ansicht sei, dass mit „Liquidation" der atypisch stillen Gesellschaft zum 16.12.2009 eine Auseinandersetzungsrechnung auf diesen Tag für erforderlich halte. Dies sei bisher nicht geschehen und insbesondere für jeden einzelnen Anleger zu erstellen. Erst, wenn die entsprechende Verlustbeteiligung eines Ratenanlegers konkret errechnet sein, könne die Gesellschaft Zahlungen fordern. Keinesfalls sieht das Landgericht Köln eine generelle Weiterzahlungspflicht für Sprintanleger. Rechtsanwältin Buchmann erklärt: „Dies kann für die Sprintanleger von Vorteil sein. Nach bisheriger Auswertung von uns vorgelegten Kontoauszügen 2009 stehen die Konten der Sprintanleger nämlich regelmäßig im positiven Saldo. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner verstehen das Landgericht Köln dahingehend, dass dann eine Weiterzahlung nicht beansprucht werden kann. Interessant ist dabei auch, dass den Anlegern regelmäßig die Kontoauszüge aus dem Jahre 2009 überhaupt nicht übermittelt wurden. Diese tauchen zumeist erst in den jetzt zu führenden Verfahren auf. Das Landgericht Köln gab aber zu bedenken, dass diese Vorlage nicht ausreichen dürfte, sondern eine vom Wirtschaftsprüfer zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung zu erwarten sei."

Fazit: Vergleiche sind ratsam

Derzeit ist es schwierig die weitere Rechtsentwicklung einzuschätzen. Das Oberlandesgericht Köln wird wohl erst im Mai 2014 über entsprechende Berufungsverfahren entscheiden. Betroffene Anleger und ihre Familien sollten gemeinsam mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Situation überprüfen und die Chancen abgewogen werden, ob aus wirtschaftlicher Sicht eher ein Vergleich ratsam ist. Ansprechpartner für Rückfragen sind Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann und Rechtsanwalt Dr. Tintemann unter 030-715 206 70 oder kontakt@dr-schulte.de.

V.i.S.d.P.:

Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 - 715 206 70



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Beiträge zum Thema