Rechtstipp vom 21.01.2011

Landgericht Mannheim zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung der Vertragsstrafe

1. Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Verstoßes, sei es im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht oder im Markenrecht, kann der sogenannte fliegende Gerichtsstand von Bedeutung sein. Nach Urteilen der Obergerichte wird durch eine unerlaubte Handlung ein Gerichtsstand an den Orten begründet, wo diese unerlaubte Handlung zur Kenntnis genommen werden kann. Das kann in Fällen mit Internetbezug in ganz Deutschland sein, sodass die Zuständigkeit jedes Gericht, abgesehen von den Fällen der besonderen Zuweisung, begründet wird. Wird auf einen solchen Verstoß hin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, die ein Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung vorsieht, so fragt es sich, bei welchem Gericht diese Vertragsstrafe geltend zu machen ist. Das soll mit nachfolgendem Fall geklärt werden.

2. Das Landgericht Mannheim hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt vorausging: Die spätere Beklagte hatte auf Grund einer Schutzrechtsverwarnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, wobei für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € versprochen wurde. Als die spätere Beklagte wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen das strafbewehrte Unterlassungsversprechen in Anspruch genommen wurde, verweigerte diese die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Daraufhin machte die Klägerin die Vertragsstrafe und Kostenerstattung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtlich geltend und zwar beim Landgericht Mannheim mit der Begründung, dass die Zuständigkeit dieses Gerichtes sich aus § 32 ZPO ergäbe. Im Rechtsstreit hatte die Beklagte die örtliche Zuständigkeit gerügt, wobei die Klägerin den Verweisungsantrag an das Landgericht Düsseldorf hilfsweise stellte.

3. Das Landgericht Mannheim hat sich mit Beschluss vom 02.08.2010 (Aktenzeichen 2 O 88/10) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO anwendbar wäre. Zwar sei der Anlass der Abgabe der Unterwerfungserklärung eine unerlaubte Handlung gewesen, allerdings stütze sich im Widerholungsfall der Geldanspruch auf eine vertragliche Vereinbarung, die losgelöst vom vorhergehenden Verstoß zu sehen sei. Für einen Anspruch aus Vertrag gelte aber nicht § 32 ZPO, sondern vielmehr der allgemeine Gerichtsstand, welcher am Sitz der Schuldnerin liege. Gleiches gelte im Übrigen auch für die Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten, die aus einem Verstoß gegen eine vertragliche Vereinbarung hervorgegangen seien, so dass auch insoweit der Sitz der Schuldnerin maßgeblich sei.

4. Auch wenn der erneute Verstoß eine unerlaubte Handlung darstellt, so ist der Rechtsgrund für die Zahlung der Vertragsstrafe die vertragliche Vereinbarung. In einem solchen Fall kann der Gläubiger der Vertragsstrafe sich den Gerichtsstand nicht aussuchen, sondern hat grundsätzlich, abgesehen von den Fällen der Spezialzuweisung, an dem Gericht zu klagen, bei dem der Schuldner seinen Sitz hat.

Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse

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