Landgericht München urteilt: Die von Fokus.de genutzten Tracking-Cookies sind rechtswidrig!

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Der Fall im Überblick

Das Landgericht (LG) München verbietet der BurdaForward GmbH, Tracking-Cookies ohne ausdrückliche Erlaubnis der Verbraucher zu verwenden. Die Cookies werten Nutzerverhalten für analytische oder werbliche Zwecke aus.

Kläger war die Verbraucher-Zentrale des Bundesverbands (vzbv, AZ 33 O14776/19). Dieser Klage wurde zum Teil stattgegeben. Bereits im Jahr 2019 reichte die vzbv Klagen wegen Cookie-Banner ein. Dies betraf fünf Verlage. Das Gericht erkannte nicht die gesamten Argumente des vzbv an. Dennoch entschied es, dass der Einsatz der Cookies von BurdaForward unzulässig war.


Das Vorgehen von BurdaForward

Beim Aufrufen der Website von BurdaForward GmbH, einem Unternehmen, das zum Burda Medienkonzern gehört, erschien das Cookie-Banner. Darin bat BurdaForward um Erlaubnis, die Cookies zu speichern. Die Daten, die auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert sind, verwendete BurdaForward für Werbung und Analyse. Das Banner der Startseite war auf mehreren Ebenen angelegt. Es bot den Lesern nur zwei Optionen:

  • Drückte der Nutzer den Button "Akzeptieren", stimmte er explizit der vollen Verarbeitung seiner Daten durch unterschiedliche Drittunternehmen zu.
  • Drückte der Nutzer den Button "Einstellungen", hatte er die Möglichkeit, eine genaue Auswahl zu treffen. Dann erschien ein Fenster zur Einstellung der Privatsphäre. Dies enthielt über 140 Bildschirmseiten mit zahlreichen Einstellungs-Möglichkeiten für über 100 Drittanbieter. Die Buttons „Auswahl speichern“ und „Alle akzeptieren“ waren deutlich hervorgehoben. Den Button „Alle ablehnen“ gestaltete das Unternehmen unauffällig. Der Schriftstil war schwach und dezent in der Ecke rechts oben auf dem Bildschirm platziert.


Die Begründung des Gerichts

Die Grundlage des Cookie-Trackings ist die freiwillige, informierte und somit rechtsgültige Zustimmung. Das LG München teilte die Ansicht des vzbv. Schließlich waren die Einwilligungen, die BurdaForward durch das Banner einholte, unzulässig. In der Begründung betonte das Gericht, freiwillig sei die Einwilligung nur dann, wenn der Nutzer ohne Nachteil auf die Zustimmung verzichten und über eine Wahlmöglichkeit verfügen könne.

Die Verbraucher-Zentrale beanstandete, dass die BurdaForward GmbH Daten auch dann sammelte, wenn Leser die Zustimmung zur Daten-Verarbeitung ablehnten. Der Verlag argumentierte, der Einsatz eines "zweistufigen" Cookie-Banners sei üblich, rechtlich korrekt und weit verbreitet. Außerdem hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Nutzerdaten.

Dieser Ansicht widersprach das Gericht aber. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei es aufgrund des komplexen Cookie-Banners zu umständlich, seine Zustimmung zu verweigern. Dies sei unangemessen.


Fragliche Klagebefugnis der Verbraucher-Zentrale

Fraglich war jedoch die Klagebefugnis der vzbv. Diese trat nämlich als Beschwerdeführer auf. Und das war ungewöhnlich. Die Kontrolle der Daten-Verarbeitung ist Aufgabe der deutschen Unternehmen sowie der Datenschutz-Beauftragten der jeweiligen Bundesländer.

Aus diesem Grund waren sich die verantwortlichen Richter unsicher, ob die Klage der Verbraucher-Zentrale zulässig war. Deswegen leiteten sie diesen Fall zum Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Der BGH vergewisserte sich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Aufklärung des Falls erfolgte dann im April 2022: Verbraucherverbände haben das Recht, Klage zu erheben.

Das LG München gab dieser Klage der vzbv aber lediglich zum Teil statt. Es lehnte nämlich den Antrag ab, Unternehmen zu verurteilen, weil sie zu wenige Informationen über ihre geplante Datennutzung und die Verträge mit Drittanbietern veröffentlichten. Der Grund dafür war, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die geforderten Informationen festhält. Die vzbv stütze ihren Antrag schließlich explizit auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDG).

Foto(s): stock.adobe.com/430705906

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