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„Landwirtschaftssimulator 2017“: Nimrod-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte mahnt im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des PC-Spiels „Landwirtschaftssimulator 2017“ über Internettauschbörsen ab.

Dieses PC-Spiel lädt den Spieler in die Welt eines Landwirtes ein und stellt ihn vor Aufgaben wie beispielsweise Feldarbeit oder Viehwirtschaft. Hierbei zeigt sich, wie erfolgreich der Spieler die Erzeugnisse vertreiben und den Betrieb aufrechterhalten kann.

Die Kanzlei fordert:

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 850,00, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Nimrod Rechtsanwälte besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung das PC-Spiel anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus und haften dann nur noch als Störer, falls Sie mögliche Belehrungs- oder Überwachungspflichten verletzt haben.

Sie haften überhaupt nicht, wenn Sie diese Pflichten erfüllt haben oder wenn solche Pflichten nicht bestanden; sie können zum Beispiel gegenüber volljährigen Gästen oder im Familienbund entfallen.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird.

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von den folgenden Vorteilen:

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Ihre Kanzlei Brehm


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